A.
- 1.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfiehlt dem Bundesrat,
die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderung zu fassen:Zu Ziffer 5 - neu -
Nach Ziffer 4 ist folgende Ziffer 5 einzufügen:
5. Darüber hinaus hält es der Bundesrat für erforderlich, den mit dem Prostitutionsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) in den Straftatbestand des § 181a Abs. 2 StGB aufgenommenen einschränkenden Vorbehalt der Beeinträchtigung der persönlichen oder wirtschaftlichen Unabhängigkeit zu streichen. Dieser Vorbehalt wird der tatsächlichen Situation der Prostituierten, die zumeist durch Zwangslagen gekennzeichnet ist, nicht gerecht. Eine Unterscheidung zwischen "positiver und negativer Zuhälterei" ist daher nicht gerechtfertigt.
Begründung(nur gegenüber dem Plenum):
Die Neufassung des § 181a Abs. 2 StGB, die im Ergebnis zu einer Unterscheidung zwischen "guten und schlechten Zuhältern" führt, ist nicht gerechtfertigt. Sie entspricht nicht der Rechtswirklichkeit und ist auch wegen des unbestimmten und begrifflich unklaren Vorbehalts der "persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit" abzulehnen.
B.
- 2.
Der federführende Rechtsausschuss und
der Ausschuss für Frauen und Jugend
empfehlen dem Bundesrat,
die Entschließung zu fassen.