Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
(VwV-StVO)

Der Bundesrat hat in seiner 840. Sitzung am 20. Dezember 2007 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b Rn. 9 Buchstabe b (VwV zu § 29 Abs. 2 StVO)

In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b ist Randnummer 9 Buchstabe b wie folgt zu fassen:

Begründung

§ 29 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StVO sieht drei eigenständige Merkmale für eine erlaubnispflichtige Veranstaltung vor: die Zahl der Teilnehmer, das Verhalten der Teilnehmer und die Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge. Die Angabe einer konkreten Zahl von Teilnehmern, ab der - unabhängig von einer erheblichen Verkehrsbeeinträchtigung - von einer "mehr als verkehrsüblichen" Inanspruchnahme der Straße i. S. v. § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO auszugehen ist, vermeidet Auslegungszweifel im Vollzug. Ein Verzicht auf eine Angabe einer konkreten Teilnehmerzahl würde sowohl auf der Seite der Verwaltung als auch auf der Seite potentieller Veranstalter/innen zu Unklarheiten führen.

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b Rn. 17 Satz 2 - neu - (VwV zu § 29 Abs. 2 StVO)

In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b ist der Randnummer 17 folgender Satz anzufügen:

Begründung

Für die Vollzugspraxis ist es unerlässlich, Beispiele zu nennen, wann Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Veranstalters bestehen.

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b Rn. 60 (VwV zu § 29 Abs. 2 StVO)

In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b sind in Randnummer 60 die Sätze 2 bis 5 durch folgenden Satz zu ersetzen:

Begründung

Es ist selbstverständlich, dass nur Fahrzeuge an einem Rennen teilnehmen dürfen, wenn diese nach den Vorschriften der StVZO zugelassen sind. Wenn ein Fahrzeug über eine solche Zulassung verfügt, ist eine nochmalige Überprüfung durch einen Sachverständigen vor Startbeginn entbehrlich.