- 838. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 9. November 2007:
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 120. Sitzung am 24. Oktober 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 016/6780 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes - Drucksache 016/5100 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- "2. § 10 Abs. 1 Nr. 11 wird aufgehoben."
- 2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "der §§ 36 und 37 Abs. 1" durch die Angabe "des § 37 Abs. 1" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird die Angabe "§ 10 Abs. 1 Nr. 11" durch die Angabe "§ 34 Abs. 1 Satz 1" ersetzt."
- 3. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. § 34 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- "Projekte, die nicht unmittelbar der Verwaltung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets dienen, sind soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen."
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
- "(1a) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen und die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Falle des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Satz 1 bis 5 ist nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, § 4 des Bundesfernstraßengesetzes sowie entsprechende Regelungen des Landesrechts bleiben unberührt."
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 4. Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- a) § 42 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- "Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird."
- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
- cc) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst:
- "Für Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gilt Satz 2 und 3 entsprechend."
- dd) In Satz 7 werden die Wörter "Zugriffs Besitz- und Vermarktungsverbote" durch die Wörter "Zugriffs- und Besitzverbote" ersetzt.
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- b) § 42 Abs. 6 wird aufgehoben.
- a) § 42 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- 5. In Nummer 8 Buchstabe c wird § 43 Abs. 8 wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "gemeinwirtschaftlicher" durch die Wörter "erheblicher wirtschaftlicher" ersetzt.
- b) Satz 2 wie folgt geändert:
- aa) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt.
- bb) Folgender Halbsatz wird angefügt:
- "soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen enthält."
- c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
- "Die Landesregierungen können Ausnahmen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen."
Fristablauf: 15.11.07
Erster Durchgang: Drucksache. 123/07 (PDF)