Antrag des Landes Baden-Württemberg
Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung

Punkt 36 der 805. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2004

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 19 der Ausschussempfehlungen beschließen:

Zu Artikel 1 (§ 31 Abs. 3 InVeKoSV)

In Artikel 1 ist in § 31 Absatz 3 die Angabe 15. Juni" durch die Angabe 30. Juni" zu ersetzen.

Begründung

Die Erfassung und die Fehlerbearbeitung der beantragten Flächen ist am 15. Juni noch nicht abgeschlossen, so dass eine Verschiebung des Meldetermins auf den 30. Juni aus Verwaltungssicht notwendig ist. Eine weitere Verschiebung über den 30. Juni hinaus wäre dagegen nicht sinnvoll, da bei einem noch späteren Termin die ordnungsgemäße Kontrolle des THC-Gehaltes bei Hanf durch die BLE in Frage gestellt würde.