TOP36 der 805. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2004
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu § 33
§ 33 ist wie folgt zu fassen:
§ 33 Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 genannten Rechtsakte, das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen sowie diese Verordnung von Behörden der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände oder sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, die nach Landesrecht zuständige Stelle."
Begründung
Die vorgesehene Regelung in § 33 InVeKoSV ist auf Grund der Formulierung schwierig nachzuvollziehen und kann unter Umständen zu missverständlichen Auslegungen führen, in welchem Umfang die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer verlagert werden soll. Die derzeit vorgesehene Regelung könnte dahingehend verstanden werden, dass von dieser Vorschrift nicht nur die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten erfasst werden soll, die auf der Durchführung der InVeKoSV beruhen, sondern darüber hinaus noch weitere Zuständigkeitsverlagerungen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen beinhaltet. Der Antrag dient daher der Klarstellung.