Antrag des Freistaates Sachsen
Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung
Punkt 36 der 805. Sitzung des Bundesrates am 05. November 2004
Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
Zu Artikel 1 (§ 12 Satz 2 InVeKoSV)
In Artikel 1 ist § 12 Satz 2 wie folgt zu fassen:
Sofern der Betriebsinhaber wegen der Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, den Antrag nach § 11 Abs. 1 fristgerecht zu stellen, hat er dies der Landesstelle unter Beifügung geeigneter Nachweise innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, unter Nachholung des Antrags schriftlich mitzuteilen."
Begründung
Die Änderung dient der Klarstellung der ursprünglichen Fassung, dass Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände neben den in § 12 Satz 1 genannten Regelungen auch die Antragstellung auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen bis 15. Mai 2005 betreffen können (Artikel 34 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003).