Punkt 35 der 805. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2004
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu § 3 Abs. 1
§ 3 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach dem Wort "legt" sind die Wörter "für das Jahr 2005" einzufügen.
- b) Folgender Satz 2 ist anzufügen:
In den darauf folgenden Jahren beginnt dieser Zeitraum am 1. Dezember des dem Jahr der Beantragung der einheitlichen Betriebsprämie vorausgehenden Kalenderjahres.
Begründung
Die vorgesehene Flexibilisierung zur Bestimmung der 10-Monats-Frist durch den Betriebsinhaber im jährlich zu stellenden Antrag erschwert in unnötiger Weise die Durchführung des Verwaltungsverfahrens (insbesondere die Kontrollierbarkeit der Regelung). Um Härten auszuschließen und Umgehungstatbestände für Doppelförderungen (z.B. eine Überschneidung der Zeiträume) von vornherein vorzubeugen, genügt eine Flexibilisierung im ersten Anwendungsjahr.