Antrag des Landes Baden-Württemberg
Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie
(Betriebsprämiendurchführungsverordnung ­ BetrPrämDurchfV)

Punkt 35 der 805. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2004

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu § 3 Abs. 1

§ 3 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die vorgesehene Flexibilisierung zur Bestimmung der 10-Monats-Frist durch den Betriebsinhaber im jährlich zu stellenden Antrag erschwert in unnötiger Weise die Durchführung des Verwaltungsverfahrens (insbesondere die Kontrollierbarkeit der Regelung). Um Härten auszuschließen und Umgehungstatbestände für Doppelförderungen (z.B. eine Überschneidung der Zeiträume) von vornherein vorzubeugen, genügt eine Flexibilisierung im ersten Anwendungsjahr.