TOP 35 der 805. Sitzung des Bundesrates am 05. November 2004
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu § 15 Abs. 4
In § 15 ist Absatz 4 wie folgt zu fassen:
(4) Der Betriebsinhaber muss insbesondere nachweisen, dass mit der Durchführung des Plans oder Programms, in dem die Investition vorgesehen ist, spätestens am 15. Mai 2004 begonnen worden ist, indem bis zu diesem Zeitpunkt die für die Investition vorgesehenen Liefer-, Kauf- oder Leistungsverträge in einem Umfang von mindestens 50 vom Hundert oder von mindestens 20 000 Euro abgeschlossen worden sind und in diesem Umfang bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung erfüllt worden sind. Ist darüber hinaus im Rahmen der Gesamtinvestition die Erweiterung des Viehbestandes aus eigener Nachzucht vorgesehen, so muss dieser zusätzliche Viehbestand bis zum 31.12.2004 in Höhe von mindestens 50 % im Betrieb vorhanden sein."
Begründung
1) Zu Satz 1:
Klarstellung, dass sich die 50 %-Grenze und die 20 000 Euro-Grenze jeweils nur auf die Liefer-, Kauf- und Leistungsverträge und nicht auf eventuelle Eigenleistungen beziehen.
2) Zu Satz 2:
Im Falle der notwendigen Erweiterung des Viehbestandes durch Zukauf ist dieser Teil der Liefer- Kauf- und Leistungsverträge, die bis zum 15. Mai 2004 in der in Satz 1 festgelegten Höhe abgeschlossen und bis zum 15. Mai 2005 erfüllt sein müssen. Dies ist entsprechend nachweisbar. Im Falle der Erweiterung des Viehbestandes aus eigener Nachzucht kann die Ernsthaftigkeit der Investition dadurch nachgewiesen werden, dass die Erweiterung des Viehbestandes zum Stichtag 31.12.2004 mindestens in der in Satz 2 festgelegten Höhe im Betrieb vorhanden ist.