Der Deutsche Bundestag hat in seiner 183. Sitzung am 16. Oktober 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 016/10595 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus an die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 - Drucksache 016/10174 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.11.08
Erster Durchgang: Drucksache. 340/08 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
"1. Aufgaben nach Absatz 1, ausgenommen die Aufgabe im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1, ganz oder teilweise auf zugelassene Kontrollstellen zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),".
- 2. In § 3 Abs. 2 wird das Wort "verkaufen" durch das Wort "abgeben" ersetzt.
- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
- b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter " ,unbeschadet des Absatzes 3 Satz 3," werden gestrichen.
- bb) Nach den Wörtern "soweit es" werden die Wörter "die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Kontrollsystems oder" eingefügt.
- 4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "anderweitig" durch die Wörter "durch eine andere Kontrollstelle" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern "und Verbrauchern" die Wörter "im Internet" eingefügt.
- bb) In Satz 3 wird in Nummer 4 am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
5. die Informationen über das Sortiment der Erzeugnisse nach Artikel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
- 5. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Diese Probe ist vom Betroffenen sachgerecht zu lagern und aufzubewahren.
- b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern "zu dulden" das Komma durch die Wörter "und auf Verlangen" ersetzt.
- a) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- 6. § 13 Abs. 3 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
5. entgegen § 8 Abs. 3 eine Maßnahme nicht duldet, ein Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darlegt, die erforderliche Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig leistet oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.