Antrag
des Landes Schleswig-Holstein

(Grunddrs. 725/05 (PDF) , 726/05 (PDF) , 727/05 (PDF) , 728/05 (PDF) , 729/05 (PDF) , 730/05 (PDF) , 731/05 (PDF) )

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2007-2013) im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm


KOM (2005) 439 endg.; Ratsdok. 12727/05
Drucksache: 725/05 (PDF)

in Verbindung mit

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das spezifische Programm "Zusammenarbeit" zur Durchführung des siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2007-2013) im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration


KOM (2005) 440 endg.; Ratsdok. 12736/05
Drucksache: 726/05 (PDF)

in Verbindung mit

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das spezifische Programm "Ideen" zur Durchführung des siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2007-2013) im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration


KOM (2005) 441 endg.; Ratsdok. 12730/05
Drucksache: 727/05 (PDF)

in Verbindung mit

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das spezifische Programm "Menschen" zur Durchführung des siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2007-2013) im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration


KOM (2005) 442 endg.; Ratsdok. 12731/05
Drucksache: 728/05 (PDF)

in Verbindung mit

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das spezifische Programm "Kapazitäten" zur Durchführung des siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2007-2013) im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration


KOM (2005) 443 endg.; Ratsdok. 12729/05
Drucksache: 729/05 (PDF)

in Verbindung mit

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des siebten Rahmenprogramms (2007-2011) der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Kerntechnik durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm


KOM (2005) 444 endg.; Ratsdok. 12732/05
Drucksache: 730/05 (PDF)

in Verbindung mit

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das spezifische Programm zur Durchführung des siebten Rahmenprogramms (2007-2011) der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Kerntechnik


KOM (2005) 445 endg.; Ratsdok. 12734/05
Drucksache: 731/05 (PDF)

Punkt 61a-g der 819. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2006

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 9 der BR-Drucksache 725/1/05 die folgende Ziffer beschließen:

Der Bundesrat erachtet es als unerlässlich, dass der Nachhaltigkeit, den Genderaspekten, den ethischen Fragen und dem demografischen Wandel der Gesellschaft themenübergreifend und durchgängig ein besonderer Stellenwert in der Forschung eingeräumt wird. Für diese Bereiche sollten deshalb besondere Förderkriterien unter Einhaltung des Exzellenzkriteriums für die Projektauswahl entwickelt und zugrunde gelegt werden. Der Bundesrat hält es insbesondere für nicht akzeptabel, wenn im Rahmen der von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des FRP 7 durchzuführenden spezifischen Programme ethisch nicht vertretbare Forschungsvorhaben an humanen Embryonen und embryonalen Stammzellen gefördert werden können. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung in Bekräftigung seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2005 zum FRP 7 - vgl. BR-Drucksache 273/05(B) HTML PDF - auf, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass bei Durchführung der spezifischen Programme des FRP 7 keine Forschungsprojekte gefördert werden, die gegen das deutsche Embryonenschutzgesetz oder gegen das Stammzellgesetz verstoßen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Aspekt der Einhaltung des Exzellenzkriteriums sollte in den aufgeführten Bereichen für die Entwicklung und Zugrundelegung der Förderkriterien berücksichtigt werden. (Nur mit diesem Zusatz sollte Ziffer 10, Satz 2, bei Annahme von Ziffer 9 entfallen).