Antrag des Freistaates Bayern
Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen zur Haltung von Tieren an wechselnden Orten
(Zirkusregisterverordnung - ZirkRegV)

Punkt 57 der 841. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008

Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu § 6

§ 6 ist wie folgt zu fassen:"

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."

Begründung

Die Vorlage sieht derzeit ein Inkrafttreten der Verordnung zum 1. Januar 2008 vor. Ein rückwirkendes Inkrafttreten ist jedoch rechtlich zweifelhaft. Durch die neue Formulierung wird ein künftiges, zeitnahes Inkrafttreten der Rechtsverordnung sichergestellt.