Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Vertretern in Beratungsgremien der Europäischen Union (Koordinierungsausschuss der Kommission für die Fonds (COCOF) und Ausschuss der Kommission nach Artikel 147 EGV)
Die gemeinsame Liste der Beratungsgremien bei Kommission und Rat (Abschnitt IV, Ziffer 2 der Bund-Länder-Vereinbarung vom 29. Oktober 1993) ist um den Koordinierungsausschuss der Kommission für die Fonds (COCOF) und den Ausschuss der Kommission nach Artikel 147 EGV* ergänzt worden.
Der Bundesrat kann gemäß § 6 Abs. 1 EUZBLG i.V.m. Abschnitt IV der Bund-Länder-Vereinbarung für den Koordinierungsausschuss der Fonds zwei Vertreter / innen** und den Ausschuss nach Artikel 147 ein/e Ländervertreter/in*** zur ständigen Teilnahme (Liste A) benennen.
* Vgl. Drucksache 571/04 (PDF) = AE-Nr. 042575 (VO (EG) Nr. 1083/2006 v. 11.07.2006, ABl. L 210 v. 31.07.2006, S. 25)
** Nach Beschluss der Arbeitsgruppe Ländervertreter liegt das Vorschlagsrecht bei Wi.
*** Nach Beschluss der Arbeitsgruppe Ländervertreter liegt das Vorschlagsrecht bei AS.