Der Deutsche Bundestag hat in seiner 206. Sitzung am 1. Dezember 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/10493 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes - Drucksachen 18/9752, 18/9833 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 23.12.16
Erster Durchgang: Drucksache. 414/16 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die nicht allgemein zugänglichen Bereiche" durch die Wörter "den Sicherheitsbereich" ersetzt."
- bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe cc werden die Wörter "der Luftseite" durch die Wörter "des Sicherheitsbereichs" ersetzt.
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe eee werden die Wörter "Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens" durch die Wörter "Geländes eines Flugplatzes" ersetzt.
- bb) Die folgenden Buchstaben e und f werden angefügt:
- "e) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9a und 9b eingefügt:
- (9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:
- 1. Änderungen ihres Namens,
- 2. Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
- 3. Änderungen ihres Arbeitgebers und
- 4. Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.
- (9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen."
- (9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:
- f) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
- 1. von den Luftsicherheitsbehörden
- a) bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
- b) innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,
- c) unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch den Betroffenen, sofern dieser noch nicht beschieden wurde;
- 2. von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen
- a) drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder
- b) unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen." "
- 1. von den Luftsicherheitsbehörden
- "e) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9a und 9b eingefügt:
- c) Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen." "
- d) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Unternehmen in einem Luftsicherheitsprogramm im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen, welches der Luftsicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist; die Luftsicherheitsbehörde kann Ausnahmen von der Vorlagepflicht sowie für Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge mit einem Höchstgewicht von bis zu 5,7 Tonnen betreiben, auch Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 zulassen."
- bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
"d) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen." "
- cc) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die Buchstaben e bis g.
- aa) Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- e) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a werden die Wörter "zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen" durch die Wörter "zur Luftseite sowie zum Zugang zum Sicherheitsbereich oder zum sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs" ersetzt.
- bb) In Buchstabe b werden die Wörter "auf der Luftseite" durch die Wörter "in den Sicherheitsbereichen" ersetzt.
- cc) In Buchstabe c werden nach dem Wort "Luftseite" die Wörter "sowie zu den Sicherheitsbereichen" angefügt.
- f) Nummer 17 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
"f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Die Befugnis nach § 3a Absatz 1 wird vom Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. Bei Gefahr im Verzug kann auf das Benehmen nach Satz 1 verzichtet werden. Die Befugnis nach § 3a Absatz 2 wird vom Luftfahrt-Bundesamt wahrgenommen." "
- g) Nummer 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn
- 1. der zu Beleihende für die zu übertragende Aufgabe geeignet, sach- und fachkundig und zuverlässig ist; insbesondere müssen die erforderlichen speziellen rechtlichen und technischen Kenntnisse nachgewiesen werden,
- 2. die Erfüllung der übertragenen Aufgaben sichergestellt ist und
- 3. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Die beleihende Behörde hat sich anhand geeigneter Nachweise vom Vorliegen der in Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen zu überzeugen."
- h) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:
"24. Folgender § 22 wird angefügt:
" § 22 Übergangsregelung
- (1) Die Regelung in § 7 Absatz 1 Satz 2 ist erst ein Jahr nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Absatz 1 dieses Gesetzes] anzuwenden. Bereits vor diesem Zeitpunkt können die Betroffenen einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen.
- (2) Eine Überprüfung der Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 6 und § 9 Absatz 1 Satz 3 muss frühestens ein Jahr nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Absatz 1 dieses Gesetzes] erfolgen.
- (3) Die Zulassungspflicht von Transporteuren nach § 9a Absatz 2 Satz 1 beginnt ein Jahr nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Absatz 1 dieses Gesetzes]." "
2. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt:
"Artikel 4
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
" § 26a
- (1) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung der Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für in § 1a Absatz 1 genannte Luftfahrzeuge auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland für alle oder bestimmte Beförderungsarten ein Einflug-, Überflug- oder Startverbot verhängen, soweit keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Das Verbot kann ungeachtet einer Erlaubnis oder einer Erlaubnisfreiheit nach § 2 Absatz 7 verhängt werden.
- (2) Das Verbot ist auf das erforderliche Maß zu beschränken, zeitlich zu befristen und kann bei Fortbestehen der Gefährdungslage nach Absatz 1 Satz 1 im erforderlichen Umfang, auch mehrfach, verlängert werden. Eine Kombination mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist möglich.
- (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
- (4) Verfügungen nach Absatz 1 werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlicht und als "Notice to Airmen (NOTAM)" in englischer Sprache bekannt gemacht." "
4. Die bisherigen Artikel 4 und 5 werden die Artikel 5 und 6.