Der Bundesrat hat in seiner 805. Sitzung am 5. November 2004 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 3b Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 3b (Kostenerstattung bei der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch) im Rahmen des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler im Interesse des Bürokratieabbaus aufgehoben werden kann.
Begründung
§ 3b des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler regelt die Kostenerstattung bei der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zwischen den Leistungsträgern, wenn ein Spätaussiedler abweichend von der Verteilung bzw. Zuweisung in einem anderen Land oder an einem anderen Ort ständigen Aufenthalt nimmt. Der Verwaltungsaufwand bei der Geltendmachung dieses gegenseitigen Kostenerstattungsanspruchs steht häufig im Missverhältnis zu den zu erzielenden Einnahmen. Mit der Streichung von § 3b entfällt diese Erstattung und der damit verbundene Verwaltungsaufwand. Die Regelung des § 3b ist im Wesentlichen an die Kostenerstattungsvorschrift des § 107 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) angelehnt. Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch entfällt zum 1. Januar 2005 die Kostenerstattung nach § 107 BSHG, so dass § 3b folgerichtig ebenfalls entfallen muss. Die vorgeschlagene Aufhebung des § 3b dient dem Bürokratieabbau.
2. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 3c Abs. 1 Satz 2 Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler)
In Artikel 1 Nr. 4 § 3c Abs. 1 Satz 2 ist die Angabe "nach § 3a Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter "nach dem Sozialgesetzbuch" zu ersetzen.
Begründung
§ 3c Abs. 1 Satz 2 soll eine nachträgliche Änderung der Verteilentscheidung auch in den Fällen ermöglichen, in denen der Spätaussiedler vom Verteilungs- bzw. Zuweisungsort an einen anderen Ort verzieht, wenn dieser Wohnsitzwechsel nicht zu einem Wechsel der für Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII zuständigen Träger führt, weil dieser Umzug nicht zu einer Lastenverlagerung führt. Die derzeitige Formulierung verweist aber auf Leistungsträger, die nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten, weil sich der Spätaussiedler verteilungs- bzw. zuweisungswidrig aufhält. Im Bereich dieser Träger soll aber keine Änderung der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung ermöglicht werden. Der Änderungsvorschlag dient der Bereinigung dieses Versehens.