Der Bundesrat hat in seiner 827. Sitzung am 3. November 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Änderung und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
A
Änderung
Zur Verordnung insgesamt Die Verordnung ist wie folgt zu ändern:
- a) Die Bezeichnung der Verordnung ist wie folgt zu fassen:
"Dritte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung"
- b) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Der äußere Rahmentext ist wie folgt zu fassen:
"Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) wird wie folgt geändert:"
- bb) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
- "1. In der Inhaltsübersicht wird Abschnitt 5 durch folgende Abschnitte ersetzt:
Abschnitt 5:
Anforderungen an das Halten von Pelztieren
§ 26 Verbot der Haltung bestimmter Tiere
§ 27 Anwendungsbereich
§ 28 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere
§ 29 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Pelztieren
§ 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden
§ 31 Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas
Abschnitt 6:
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Übergangsregelungen
§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"
- "1. In der Inhaltsübersicht wird Abschnitt 5 durch folgende Abschnitte ersetzt:
- cc) In Nummer 2 Buchstabe b sind aaa) im Rahmentext die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 16" und bbb) im regelungssprachlichen Teil die Angabe "5. Pelztiere:" durch die Angabe "17. Pelztiere:" zu ersetzen.
- dd) Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
3. In § 3 Abs. 1 und im einleitenden Satzteil des § 4 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "der Abschnitte 2 bis 4" durch die Angabe "der Abschnitte 2 bis 5" ersetzt.
- ee) Nummer 4 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Im Rahmentext ist die Angabe "§ 15" durch die Angabe "§ 25" zu ersetzen.
- bbb) Der regelungssprachliche Teil ist wie folgt zu ändern:
- aaaa) Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
- bbbb) Die bisherigen §§ 16 bis 21 werden die neuen §§ 26 bis 31.
- cccc) Im neuen § 26 ist die Angabe "§ 2 Nr. 5" durch die Angabe "§ 2 Nr. 17" zu ersetzen.
- dddd) Im neuen § 27 ist die Angabe "§§ 18 bis 21" durch die Wörter "der Vorschriften dieses Abschnitts" zu ersetzen.
- eeee) Im neuen § 28 Abs. 3 Nr. 1 ist das Wort "angebracht" durch die Wörter "angebracht sein" zu ersetzen.
- ff) Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:
5. Der bisherige Abschnitt 5 wird der neue Abschnitt 6.
- gg) Nummer 6 ist wie folgt zu fassen:
6. Die bisherigen §§ 26 bis 28 werden die neuen §§ 32 bis 34.
- hh) Nummer 7 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Im Rahmentext ist die Angabe "§ 22" durch die Angabe "§ 32" zu ersetzen.
- bbb) In Buchstabe a ist die Angabe "Nummer 19" durch die Angabe "Nummer 26" zu ersetzen.
- ccc) Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
- "b) In Nummer 27 werden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 28 bis 35 angefügt:
"28. entgegen § 28 Abs. 1 ein Pelztier hält,
29. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 1 nicht sichergestellt, dass nicht ausgewachsene Pelztiere nicht einzeln gehalten werden,
30. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass jedes Tier Zugang zu Tränkwasser hat,
31. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass der Nestkasten mit Heu, Stroh oder einem anderen geeigneten Material versehen ist,
32. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass die Exkremente entfernt werden,
33. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 7 nicht sicherstellt, dass eine Haltungseinrichtung gereinigt und desinfiziert wird,
34. entgegen § 30 Satz 1 Jungtiere absetzt oder
35. entgegen § 31 mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas nicht in der Gruppe hält."
- "b) In Nummer 27 werden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 28 bis 35 angefügt:
- ii) Nummer 8 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Im Rahmentext ist die Angabe "§ 23" durch die Angabe "§ 33" zu ersetzen.
- bbb) Der regelungssprachliche Teil ist wie folgt zu ändern:
- aaaa) Die bisherigen Absätze 8 bis 10 werden die neuen Absätze 17 bis 19.
- bbbb) In dem neuen Absatz 17 ist die Angabe "§ 17 in Verbindung mit § 18 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 8 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 sowie mit § 19 Abs. 1 Nr. 4 und 5" durch die Angabe "§ 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3 und 8 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 sowie mit § 29 Abs. 1 Nr. 4 und 5" zu ersetzen.
- cccc) In dem neuen Absatz 18 ist die Angabe "§ 17 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 5" durch die Angabe "§ 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 5" zu ersetzen.
- dddd) In dem neuen Absatz 19 ist die Angabe "§ 17 in Verbindung mit § 18 Abs. 1, 6, 7 und 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe "§ 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, 6, 7 und 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3" zu ersetzen.
- aa) Der äußere Rahmentext ist wie folgt zu fassen:
- c) In Artikel 2 sind die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" zu ersetzen.
Begründung:
Anpassung an die mittlerweile geltende Rechtslage, wie sie sich aus dem Erlass der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. August 2006 (BGBl. I S. 1804) (Aufnahme von Regelungen über die Haltung von Legehennen und Schweinen in die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) ergibt.
B
Entschließung
Der Bundesrat sieht neben der mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorgesehenen Verbesserung der Haltung von Pelztieren in Deutschland die zwingende Notwendigkeit, die Einfuhr von Hunde- und Katzenfellen aus Asien endlich aus Gründen des Tierschutzes zu reglementieren.
Der Bundesrat hält dabei ein grundsätzliches Verbot des Imports von Hunde- und Katzenfellen in die Europäische Gemeinschaft für die wirkungsvollste Maßnahme, um den extrem tierschutzwidrigen Bedingungen, unter denen Felle dieser Art in einigen asiatischen Ländern gewonnen werden, entgegenzuwirken. Zur Durchsetzung des Verbots ist zusätzlich eine Deklarationspflicht von Fellen bzw. Pelzen bzgl. der Tierart, von der sie gewonnen wurden, einzuführen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der Europäischen Kommission weiterhin für ein EU-weites Importverbot von Hunde- und Katzenfellen sowie eine Deklarationspflicht derartiger Waren einzusetzen. Die Bundesregierung wird gebeten, auf den schnellstmöglichen Abschluss der von der Kommission im vergangenen Jahr zugesagten Prüfung eines solchen Verbots hinzuwirken.