Der Bundesrat hat in seiner 839. Sitzung am 30. November 2007 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Die Bundesregierung wird gebeten, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass eine Bauteilprüfung für komprimierten (gasförmigen) Wasserstoff führende Teile gemäß Anhang I Buchstabe b auf Teile mit einem Systemdruck von über 30 bar beschränkt und die erforderliche Sicherheit auf andere angemessene Weise kostengünstiger gewährleistet wird, denn der vorliegende Vorschlag sieht eine Bauteilprüfung aller Wasserstoff führenden Bauteile vor. Dies verursacht unnötig hohen Prüfaufwand und Kosten. Aus sicherheitstechnischer Sicht ist jedoch nur eine Bauteilprüfung der Hochdrucksysteme notwendig. Die Sicherheit der Niederdruckkomponenten kann durch ein kostengünstigeres Sicherheitsmanagementsystem mit dem Zusammenspiel von Komponenten wie Ventilen, Sensoren und Steuergeräten gewährleistet werden.
- 2. Im Verordnungsvorschlag wird in Nummer 11 der Erwägungsgründe zu Recht angeführt dass "die Eigenschaften von Wasserstoff eine besondere Behandlung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge durch Rettungskräfte erfordern. Es ist deshalb notwendig Vorschriften für die Kennzeichnung solcher Fahrzeuge zu erlassen, damit Rettungskräfte wissen, welchen Kraftstoff diese mit sich führen."
Die Kennzeichnung dieser Fahrzeuge ist für die Rettungskräfte, die Feuerwehr und die Polizei von erheblicher Bedeutung. Bei dem Freiwerden von komprimiertem und verflüssigtem Wasserstoff entsteht ein hochexplosives Gas-Luft-Gemisch, welches eine hohe Brandgefahr mit sich bringt. Bereits zur Eigensicherung, aber auch bei der Auswahl des Löschmittels ist daher ein besonderer Umgang erforderlich.
Demzufolge wird die Bundesregierung gebeten, darauf hinzuwirken, dass im Anhang VI der Wortlaut der Nummer 15 so gefasst wird, dass eine Kennzeichnungspflicht begründet wird.