Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 zu den o. g. Entschließungen des Bundesrates wie folgt Stellung genommen:
Mit Beschluss vom 18. Februar 2005 (Bundesratsdrucksache 958/04 (PDF) ) hat der Bundesrat anlässlich der Beratung der Neunzehnten Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung gefordert, die Vorschriften über das Verschreiben von Betäubungsmitteln für Bewohnerinnen und Bewohner von Hospizen und die Regelungen zur Aufbewahrung und zum Verbleib der Betäubungsmittel in Hospizen stärker an die Erfordernisse der Praxis anzupassen. Eine Bundesratsentschließung zur Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (Bundesratsdrucksache 252/01 ) vom 11. Mai 2001 fordert darüber hinaus, Substitution und Schmerztherapie sollten deutlicher getrennt werden. Zusätzlich solle die Möglichkeit geprüft werden, vom Arzt verschriebene, jedoch von dem Bewohner nicht mehr benötigte Betäubungsmittel für einen anderen Bewohner derselben Einrichtung weiter zu verwenden, wenn der Arzt hierzu sein ausdrückliches Einverständnis erklärt.
Der Sachstand in dieser Angelegenheit stellt sich wie folgt dar:
Mit der komplexen und vielschichtigen Problematik hat sich eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Leitung des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2005 / Anfang 2006 intensiv auseinander gesetzt. Als Hauptproblem fokussierte die Diskussion auf die Weiterverwendung noch verwendungsfähiger Arznei- und Betäubungsmittel in Hospizen, Alten- und Pflegeheimen. Ergebnis dieser Beratungen ist, dass sowohl für Arzneimittel als auch Betäubungsmittel eine Wiederverwendung unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht werden soll. Hierfür erscheint für den Bereich Arzneimittel keine gesonderte gesetzliche Regelung notwendig, für den Bereich der Betäubungsmittel wird im Rahmen der anstehenden Gesundheitsreform eine klarstellende Regelung in der Betäubungsmittelverschreibungs-Verordnung (BtMVV) angestrebt.
§ 5b BtMVV soll um einen Absatz 4 ergänzt werden, der vorsieht, dass Betäubungsmittel, die im Alten- und Pflegeheim oder Hospiz unter Verantwortung des Arztes gelagert wurden und nicht mehr benötigt werden, von dem Arzt für einen anderen Patienten dieses Alten- oder Pflegeheims oder Hospizes erneut verschrieben werden oder an eine versorgende Apotheke zum Zweck der Weiterverwendung in einem Alten- und Pflegeheim oder einem Hospiz zurückgegeben werden können.
Durch diese neue Vorschrift soll geregelt werden, dass Betäubungsmittel, die im Alten-und Pflegeheim oder dem Hospiz unter der Verantwortung des behandelnden Arztes gelagert wurden und nicht mehr benötigt werden, entweder von dem Arzt erneut für andere Patienten der gleichen Einrichtung verschrieben werden können oder an eine versorgende Apotheke zurückgegeben und danach in einem Alten- und Pflegeheim oder einem Hospiz weiterverwendet werden können. Damit soll sichergestellt werden, dass unverbrauchte Betäubungsmittel einer Weiterverwendung zugeführt werden können und nicht vernichtet werden müssen.
Durch diese neue Regelung soll eine umfassende Lösung des Problems weiterverwendungsfähiger Betäubungsmittel in Hospizen, Alten- und Pflegeheimen realisiert werden. Dem Anliegen des Bundesrates soll somit in einem zentralen Punkt Rechnung getragen werden.