Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Brandenburg
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2011

Punkt 42 der 878. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2010

Der Bundesrat möge zu der Verordnung folgende Entschließung fassen:

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, der gewährleistet, dass § 434u des Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetzes mit folgender Maßgabe Anwendung findet:

"Es bleiben zum Jahresende 2010 nicht verausgabte Mittel aus der durch die Arbeitgeber nach § 358 SGB III ff. finanzierten Insolvenzgeldumlage bei der Bestimmung der Höhe des Zuschusses außer Ansatz und werden auf das Jahr 2011 übertragen."

Begründung:

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Das Insolvenzgeld wird durch die Insolvenzgeldumlage finanziert, die von allen Arbeitgebern unabhängig von Größe, Branche und Ertragslage des Betriebes zu entrichten ist. Die finanziellen Mittel werden von der Bundesagentur für Arbeit vereinnahmt und von dieser im Leistungsfall an die betroffenen Arbeitnehmer ausgezahlt.

Dank der unerwartet guten konjunkturellen Entwicklung wird die für das Jahr 2010 erhobene Insolvenzgeldumlage nicht vollständig benötigt. Es ist zu erwarten, dass am Jahresende ein Betrag von rund 1, 117 Milliarden Euro nicht verausgabt sein wird.

Mit dem Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz, das am 5. März 2010 vom Deutschen Bundestag in 2./3. Lesung beschlossen wurde, wird geregelt, dass abweichend von § 365 SGB III (Stundung von Darlehen) aus den zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 die Rücklage der Bundesagentur für Arbeit übersteigenden Darlehen ein Zuschuss wird, wenn die Bundesagentur als Liquiditätshilfe geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 nicht zurückzahlen kann. Dieser Zuschuss fällt aufgrund der nicht verausgabten Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage um 1, 117 Milliarden Euro niedriger aus und senkt die Ausgaben des Bundes und damit den Finanzierungsbedarf aus Steuermitteln.

Im Ergebnis bedeutet das, dass die von den Arbeitgebern aufgebrachten Finanzmittel im allgemeinen Bundeshaushalt vereinnahmt werden und für Insolvenzfälle in 2011 nicht mehr zur Verfügung stehen. Das ist das Gegenteil von einer Politik, die sich zum Ziel setzt, Arbeitnehmer und Arbeitgeber von Sozialversicherungsbeiträgen zu entlasten.

Gleichzeitig ist geplant, mit der vorliegenden Verordnung den Umlagesatz für das Insolvenzgeld im Jahr 2011 auf 0,0 Prozent festzusetzen. Die zuvor geleerte Insolvenzgeld-Kasse bliebe damit leer. Das wiederum hätte zur Folge, dass Insolvenzfälle in 2011 aus den allgemeinen durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanzierten Beitragseinnahmen zu bestreiten wären. Entsprechend stünden weniger finanzielle Mittel beispielsweise für die Förderung der beruflichen Weiterbildung, die berufliche Eingliederung, das Vermittlungsbudget usw. zur Verfügung. Die Chancen von Arbeitsuchenden, wieder Fuß auf dem Arbeitsmarkt zu fassen, würden geschmälert. Sie hätten damit sowohl als Arbeitnehmer als auch als Arbeitsuchende das Nachsehen.