Punkt 10 der 838. Sitzung des Bundesrates am 9. November 2007.
Der Bundesrat nimmt zum Gesetzentwurf wie folgt Stellung:
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Absicht, die Beteiligung des Bundes an den Unterkunfts- und Heizkosten nach § 46 Abs. 6 SGB II für das Jahr 2008 neu festzulegen, um für die Kommunen die zugesagte Entlastung in der Höhe von 2,5 Mrd. Euro zu erreichen.
- 2. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass die seinerzeit bei der Verabschiedung des Gesetzes angenommene Korrelation zwischen der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften und der Entwicklung der Unterkunftskosten nicht eingetreten ist und daher die beabsichtigte Entlastung nach § 46 Abs. 5 SGB II verfehlt wird. Diese - nicht beabsichtigte - Wirkung kann durch eine Korrektur der in § 46 Abs. 7 SGB II geregelten Anpassungsformel vermieden werden.
- 3. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang auf die festgestellte deutliche Diskrepanz hin zwischen der - nach der Formel maßgeblichen - Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften im SGB II und der Entwicklung der tatsächlichen Ausgaben für Kosten für Unterkunft und Heizung im maßgeblichen Zeitraum (1. Juli 2005 bis 30. Juni 2007). Die monatlichen Ausgaben der Leistungen für Unterkunft und Heizung in der zweiten Jahreshälfte 2006 haben sich - trotz der gesunkenen Zahl der Bedarfsgemeinschaften im SGB II - nicht rückläufig entwickelt, sondern vielmehr zugenommen.
Während die durchschnittlichen Ausgaben pro Bedarfsgemeinschaft in den ersten sechs Monaten des Jahres 2006 nahezu konstant waren, stiegen diese in der zweiten Jahreshälfte kontinuierlich an. Dies bestätigt, dass dieser Anstieg der durchschnittlichen Kosten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Neudefinition der Bedarfsgemeinschaften durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 steht.
Bei allen Neu- und Folgeanträgen ab dem 1. Juli 2006 können Jugendliche unter 25 Jahren nur noch im Ausnahmefall eine eigene Bedarfsgemeinschaft gründen. Seit diesem Datum ist nicht nur die absolute Zahl der leistungsberechtigten Personen im SGB II um annähernd 2%, sondern auch die durchschnittliche Personenzahl in einer Bedarfsgemeinschaft in Folge dieser Änderung von 1,8 auf 1,9 gestiegen. Daraus ist ersichtlich, dass die Veränderungen der Bedarfsgemeinschaften im SGB II nicht mit der Veränderung der kommunalen Ausgaben korrelieren.
- 4. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass sich die Anpassungsformel an der Entwicklung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung und nicht an der Entwicklung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften orientieren muss. Der Bundesrat fordert eine entsprechende Änderung des Gesetzentwurfs - Änderung der Anpassungsformel und der hieraus errechneten Quote für das Jahr 2008.
- 5. Der Bundesrat begrüßt die in Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfs enthaltene Neuregelung zum Erstattungsverfahren (§ 46 Abs. 10 Satz 3 SGB II-E). Aus der Neuregelung ergibt sich im Umkehrschluss, dass im jeweils neuen Jahr keine Differenzierung mehr erforderlich ist, ob Ausgaben zur Befriedigung von Ansprüchen des neuen oder noch des alten Jahres dienen. Damit könnte diese nach bisherigem Recht erforderliche, in der Praxis aber kaum leistbare Differenzierung, die zu einem unverhältnismäßigen Aufwand bei den Kommunen geführt hat, künftig entfallen.