952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016
A
- 1. Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, dem vom Deutschen Bundestag am 1. Dezember 2016 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6, Artikel 104a Absatz 4 und Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
- 2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat begrüßt, dass das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) hinsichtlich der finanzpolitischen Forderungen des Bundesrates nachgebessert wurde.
Die Einführung einer Erstattungsregelung des Barbetrags durch den Bund für den Anteil an den Ausgaben der Länder und Kommunen für den notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen wird die zu erwartenden Mehrkosten von Ländern und Kommunen reduzieren. Dies wird ebenso begrüßt wie die Regelung, dass die bisherige Definition des Begriffs für Menschen mit Behinderung bis 2022 fortbesteht, um zunächst zu erproben, welche Auswirkungen der geplante Reformansatz hat.
Gleichwohl wird die Zusage des Bundes, dass aus dem Bundesteilhabegesetz keine zusätzlichen Ausgaben für Länder und Kommunen erwachsen dürfen und die Reform einen Beitrag dazu leistet, die bestehende Ausgabendynamik in der Eingliederungshilfe zu stoppen, mit dem vorliegenden Gesetz klar verfehlt. Die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf geforderte gesetzliche Kostenübernahmeregelung des Bundes bezüglich der durch das Bundesteilhabegesetz für die Kommunen und Länder entstehenden Mehrkosten fehlt nach wie vor.
Länder und Kommunen sehen vor diesem Hintergrund nach wie vor große Risiken im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen der geplanten Neuregelungen im Bundesteilhabegesetz für ihre Haushalte insbesondere auch vor dem Hintergrund von zusätzlichen Leistungserweiterungen. Hierdurch wären die Ziele des Bundesteilhabegesetzes, die 2012 zwischen Bund und Ländern im Rahmen des Fiskalpaktes vereinbart wurden, erheblich gefährdet. Daher begrüßt der Bundesrat die Aufnahme einer Evaluation der Einnahmen- und Ausgabenentwicklung in den Jahren 2017 bis 2021 für die zentralen neuen Leistungen im Bundesteilhabegesetz. Diese sind:
- - verbesserte Einkommens- und Vermögensanrechnung, - Einführung des Budgets für Arbeit und der anderen Leistungsanbieter,
- - neue Leistungskataloge für die soziale Teilhabe und die Teilhabe an Bildung,
- - Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zum Lebensunterhalt, - Einführung eines trägerübergreifenden Teilhabeplanverfahrens sowie
- - Einführung von Frauenbeauftragten in den Werkstätten für behinderte Menschen.
Dies war eine zentrale Forderung des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 23. September 2016 (BR-Drs. 428/16(B) ).
Die Länder erwarten, dass der Bund im Lichte der Ergebnisse der Evaluation etwaige bei den Ländern oder auf kommunaler Ebene anfallende Kostensteigerungen durch das Bundesteilhabegesetz vollständig und damit auch rückwirkend sowie dauerhaft übernimmt.