Punkt 65 der 891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 02 - neu - (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe d, Absatz 4 Nummer 5 - neu - FZV)
In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer 02 - neu - voranzustellen: '02. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort "nach" durch das Wort "entsprechend" ersetzt.
- b) In Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe d wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- c) Folgende Nummer 5 - neu - wird angefügt:
"5. Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters." '
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Klarstellung, dass sich der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 enthaltene Verweis auf § 6 Absatz 1 Nummer 1 FZV auf den benannten Vertreter als natürliche Person bezieht.
Zu Buchstabe b:
Redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe c:
In den Registern ist auch die Speicherung der zustellfähigen Adressen des Empfangsbevollmächtigten oder des gesetzlichen oder benannten Vertreters erforderlich.