Punkt 65 der 891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011
Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (§ 24 Absatz 1 Nummer 6 FZV)
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
'b) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Außerbetriebsetzung" die Wörter ", bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen" eingefügt.'
Begründung:
Auch Wechselkennzeichen können nach Abmeldung eines oder beider Fahrzeuge reserviert werden. Die Änderung stellt sicher, dass im Fall eines Wechselkennzeichens die Kenntnis der zusammengehörigen Kennzeichen sichergestellt ist.