Antrag der Länder Bayern, Hessen
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung

Punkt 65 der 891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011

Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (§ 24 Absatz 1 Nummer 6 FZV)

Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Auch Wechselkennzeichen können nach Abmeldung eines oder beider Fahrzeuge reserviert werden. Die Änderung stellt sicher, dass im Fall eines Wechselkennzeichens die Kenntnis der zusammengehörigen Kennzeichen sichergestellt ist.