Antrag des Landes Hessen
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung

Punkt 65 der 891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 3

Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Anlage (zu § 1) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Nummer 1 bis 4, 15 und 16:

Aufnahme der durch die Erteilung einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes erforderlichen Tatbestände.

Zu Nummer 5:

Ergänzung des Gebührentatbestandes um die aus der Ergänzung des § 28 Absatz 4 Nummer 6 Fahrerlaubnis-Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2279) resultierende Berechtigung zum Erlass eines Bescheides über die Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Zu Nummer 6:

Der im Verordnungsentwurf vorgesehene Betrag ist nicht ausreichend, den bei den Zulassungsbehörden entstehenden Aufwand zu decken.

Zu Nummer 7:

Eine entsprechende Gebührenposition besteht derzeit noch nicht. Der Betrag entspricht der Gebühr nach Nummer 225 (alt). Die Gebühr für den Vordruck der ZB II (3,60 Euro) wird nach Gebührennummer 123 gesondert in Rechnung gestellt.

Zu Nummer 8:

In der derzeitigen Gebühr von 52,30 Euro ist im Verordnungsgebungsverfahren durch die Zusammenfassung verschiedener Anträge fehlerhafterweise die Gebühr nach Gebührennummer 124 eingerechnet worden. Die Gebühr beträgt richtigerweise 49,70 Euro. Sie entspricht damit auch den zusammengerechneten Gebühren nach Gebührennummer 222 (neu) und 223.1 (neu) - analog 227.1.

Zu Nummer 9:

Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV außerhalb des Zulassungsverfahrens. Die Gebühr entspricht der nach Gebührennummer 227.1.

Zu Nummer 10 und 11:

Redaktionelle Anpassung, Korrektur; Aufnahme der Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Betriebserlaubnis.

Zu Nummer 12 und 13:

Korrektur eines redaktionellen Versehens im Zusammenhang mit der Änderung der Gebühr für die Zuteilung eines Saisonkennzeichens.

Zu Nummer 14:

Der derzeitige Gebührenrahmen der Gebührennummer 252 ist nicht ausreichend, da die Bearbeitung und Überwachung der Fahrtenbuchauflagen in der Praxis zum Teil erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. In diesen Fällen deckt der derzeitige Gebührenrahmen die tatsächlich entstehenden Kosten bei weitem nicht. Die niedrige Untergrenze des Gebührenrahmens ist erforderlich, damit in den Fällen mit einem geringen Verwaltungsaufwand nur die tatsächlich entstehenden Kosten berechnet werden.