Punkt 65 der 891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 3
Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage (zu § 1) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Im 2. Abschnitt, Unterabschnitt A, Nummer 1 wird die Überschrift "Fahrerlaubnis und Führerschein" durch die Überschrift "Fahrerlaubnis, Führerschein und Fahrberechtigung" ersetzt.
- 2. In der Gebührennummer 201 werden in der Spalte Gegenstand am Ende die Wörter "; Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes" angefügt.
- 3. In der Gebührennummer 202 werden in der Spalte Gegenstand nach dem Wort "Fahrgastbeförderung" die Wörter ", Erteilung einer Fahrberechtigung" eingefügt.
- 4. Nach der Gebührennummer 202.9 wird folgende Gebührennummer 202.10 eingefügt:
"202.10 Erteilung einer Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. 19,20"
- 5. In der Gebührennummer 206 werden nach den Wörtern "Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung;" die Wörter "Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen;" eingefügt.
- 6. Der Gebührennummer 221 wird in Spalte Gegenstand nach der Angabe "um 5,10 Euro." folgender Satz angefügt:
"Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wechselkennzeichens um 6,00 Euro."
- 7. Die Gebührennummer 222 wird wie folgt geändert:
- a) In der Spalte Gegenstand wird das Wort "(aufgehoben)" durch die Angabe
"Zuteilung und Ausfertigung eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens
Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro." ersetzt.
- b) In der Spalte Gebühr Euro ist die Angabe "10,20" einzufügen.
- a) In der Spalte Gegenstand wird das Wort "(aufgehoben)" durch die Angabe
- 8. In der Gebührennummer 223 wird in Spalte Gebühr Euro die Angabe "52,30" durch die Angabe "49,70" ersetzt.
- 9. Nach der Gebührennummer 223 wird folgende Gebührennummer 223.1 eingefügt:
"223.1 Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV 39,50"
- 10. In der Gebührennummer 227 wird in der Spalte Gegenstand in Satz 2 die Angabe "Nummern 227.2 und 227.3" durch die Angabe "Nummer 227.3" ersetzt.
- 11. In der Gebührennummer 227.1 wird in der Spalte Gegenstand nach dem Wort "Betriebserlaubnis" die Angabe "nach § 21 StVZO" eingefügt.
- 12. In der Gebührennummer 227.2 werden in der Spalte Gegenstand nach dem Wort "eigenen" das Wort "amtlichen" und nach dem Wort "Kennzeichens" die Wörter ", Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen" gestrichen.
- 13. Nach der Gebührennummer 227.5 wird folgende Gebührennummer 227.6 eingefügt:
"227.6 Änderung der Erkennungsnummer oder des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen 26,30"
- 14. In der Gebührennummer 252 wird in der Spalte Gebühr Euro die Angabe "21,50 bis 93,10" durch die Angabe "21,50 bis 200,00" ersetzt.
- 15. In der Gebührennummer 402 werden in der Spalte Gegenstand nach dem Wort "Fahrerlaubnis" die Wörter "oder eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes" eingefügt.
- 16. In der Gebührennummer 402.5 werden in der Spalte Gegenstand nach der Angabe "Klassen C1, C 1 E" die Wörter "oder für eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes " angefügt.'
Begründung:
Zu Nummer 1 bis 4, 15 und 16:
Aufnahme der durch die Erteilung einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes erforderlichen Tatbestände.
Zu Nummer 5:
Ergänzung des Gebührentatbestandes um die aus der Ergänzung des § 28 Absatz 4 Nummer 6 Fahrerlaubnis-Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2279) resultierende Berechtigung zum Erlass eines Bescheides über die Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Zu Nummer 6:
Der im Verordnungsentwurf vorgesehene Betrag ist nicht ausreichend, den bei den Zulassungsbehörden entstehenden Aufwand zu decken.
Zu Nummer 7:
Eine entsprechende Gebührenposition besteht derzeit noch nicht. Der Betrag entspricht der Gebühr nach Nummer 225 (alt). Die Gebühr für den Vordruck der ZB II (3,60 Euro) wird nach Gebührennummer 123 gesondert in Rechnung gestellt.
Zu Nummer 8:
In der derzeitigen Gebühr von 52,30 Euro ist im Verordnungsgebungsverfahren durch die Zusammenfassung verschiedener Anträge fehlerhafterweise die Gebühr nach Gebührennummer 124 eingerechnet worden. Die Gebühr beträgt richtigerweise 49,70 Euro. Sie entspricht damit auch den zusammengerechneten Gebühren nach Gebührennummer 222 (neu) und 223.1 (neu) - analog 227.1.
Zu Nummer 9:
Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV außerhalb des Zulassungsverfahrens. Die Gebühr entspricht der nach Gebührennummer 227.1.
Zu Nummer 10 und 11:
Redaktionelle Anpassung, Korrektur; Aufnahme der Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Betriebserlaubnis.
Zu Nummer 12 und 13:
Korrektur eines redaktionellen Versehens im Zusammenhang mit der Änderung der Gebühr für die Zuteilung eines Saisonkennzeichens.
Zu Nummer 14:
Der derzeitige Gebührenrahmen der Gebührennummer 252 ist nicht ausreichend, da die Bearbeitung und Überwachung der Fahrtenbuchauflagen in der Praxis zum Teil erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. In diesen Fällen deckt der derzeitige Gebührenrahmen die tatsächlich entstehenden Kosten bei weitem nicht. Die niedrige Untergrenze des Gebührenrahmens ist erforderlich, damit in den Fällen mit einem geringen Verwaltungsaufwand nur die tatsächlich entstehenden Kosten berechnet werden.