"Punkt 105 d der 803. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004
Für den Fall, dass der Bundesrat in der Sache entscheidet, möge er ebenfalls wie folgt beschließen:
Zu Artikel 1
"In Artikel 1 wird nach Nummer 2 folgende neue Nummer 2a eingefügt:
- "2a. In § 6 Abs. 1 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 neu eingefügt:
"Sie beschränkt sich auch auf solche Verpackungen, die ausschließlich in bepfandeten Mehrwegtransportverpackungen vertrieben werden.
Die bisherigen Sätze 5 bis 9 werden Sätze 6 bis 10."
Begründung
"Mit der Einfügung des neuen Satzes 5 wird sichergestellt, dass ausschließlich auf Mehrwegtransportverpackungen gestützte Systeme zum Vertrieb von Verkaufsverpackungen ihrer Eigenart entsprechend nicht auf eine Stufe mit solchen Verpackungen gestellt werden, die ohne derartige Transportverpackungen distributiert werden. Damit werden Anreize zum hochwertigen werkstofflichen Recycling (z.B. bottletobottle-Verfahren) gegeben und die technologische Entwicklung von solchen Verfahren unterstützt.