Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung

"Punkt 105 d der 803. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004

Für den Fall, dass der Bundesrat in der Sache entscheidet, möge er ebenfalls wie folgt beschließen:

Zu Artikel 1

"In Artikel 1 wird nach Nummer 2 folgende neue Nummer 2a eingefügt:

Begründung

"Mit der Einfügung des neuen Satzes 5 wird sichergestellt, dass ausschließlich auf Mehrwegtransportverpackungen gestützte Systeme zum Vertrieb von Verkaufsverpackungen ihrer Eigenart entsprechend nicht auf eine Stufe mit solchen Verpackungen gestellt werden, die ohne derartige Transportverpackungen distributiert werden. Damit werden Anreize zum hochwertigen werkstofflichen Recycling (z.B. bottletobottle-Verfahren) gegeben und die technologische Entwicklung von solchen Verfahren unterstützt.