Punkt 30 der 828. Sitzung des Bundesrates am 24. November 2006
Für den Fall, dass Ziffer 33 der Ausschussempfehlungen keine Mehrheit finden sollte möge der Bundesrat beschließen:
Zu Artikel 2 Nr. 2 (Artikel 4 Abs. 2 EGVVG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob davon Abstand genommen werden kann, die Neuregelungen der §§ 165 (Prämienfreie Versicherung), 166 (Kündigung des Versicherers) und 169 (Rückkaufswerte) auch auf bestehende Verträge in der Lebensversicherung, so genannte Altverträge, anzuwenden.
Begründung:
Eine Erstreckung der Neuregelung auf bestehende Verträge erscheint nicht sachgerecht insbesondere im Hinblick auf die damit verbundene Belastung der übrigen Versicherten, die ihre Verträge nicht vorzeitig beenden. Die neue Vorschrift zu den Rückkaufswerten ist kalkulationsrelevant. Mindestrückkaufswerte sind jedoch bei der Kalkulation bestehender Verträge bisher nicht berücksichtigt worden. Der Referentenentwurf sah eine Ausnahmeregelung vor, die wieder aufgegriffen werden sollte.