Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung

TOP 105d der 803. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004.

Im Fall der Annahme der Ziff. 1 Buchstabe d der Empfehlungsdrucksache 707/04 (PDF) möge der Bundesrat beschließen, die Ziff. 1 der Empfehlungsdrucksache 707/04 (PDF) wie folgt zu ergänzen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 3

Nach Buchstabe d) Doppelbuchstabe aa) Dreifachbuchstabe bbb) ist folgender Dreifachbuchstabe ccc) einzufügen:

In Doppelbuchstabe bb) ist in Artikel 2 nach der Angabe § 8 Abs. 1 Satz 6" die Angabe und 7" einzufügen.

Folgeänderungen:

Nach der Begründung zu Doppelbuchstabe aa) Dreifachbuchstabe bbb) ist die Begründung zu Dreifachbuchstabe ccc) aufzunehmen:

Zu Dreifachbuchstabe ccc)

Die weitere Beschränkung der Rücknahmepflicht auf solche Verpackungen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt und für die sich die Hersteller oder Abfüller einer eigenständigen Rücknahmelösung bedienen soll der bisher übernommenen Produktverantwortung dieser Verpflichteten gerecht werden.

Insbesondere sollen dabei solche Lösungen privilegiert werden, bei denen durch die Sicherstellung eines sortenreinen Materialrücklaufs eine weitgehende werkstoffliche Verwertung sichergestellt werden kann. Das erfolgt gegenwärtig insbesondere durch die Nutzung von Mehrwegtransportverpackungen zum Vertrieb von Einweg-Getränkeverpackungen und durch hochwertige Recyclingverfahren wie z.B. das bottletobottle-Verfahren."