Empfehlungen der Ausschüsse 827. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2006
Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
A
1. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Artikel 3
Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 2 tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
Entsprechend der Begründung zu Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung erfolgt eine Übermittlung nach § 5c der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung erst im laufenden Betrieb nach der Vergabe des Steueridentifikationsmerkmals, so dass die Inkrafttretensregelung anzupassen ist.
B
2. Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.