Empfehlungen der Ausschüsse 827. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2006
Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

A

Zu Artikel 3

Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung:

Entsprechend der Begründung zu Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung erfolgt eine Übermittlung nach § 5c der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung erst im laufenden Betrieb nach der Vergabe des Steueridentifikationsmerkmals, so dass die Inkrafttretensregelung anzupassen ist.

B