Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 204. Sitzung am 8. November 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 17/11364 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZR-Gesetzes - Drucksache 17/11051 - mit beigefügter Maßgabe, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 14.12.12
Erster Durchgang: Drucksache. 512/12 (PDF)

Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Nach § 755 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S.431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.""