Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Vertretern in Beratungsgremien der Europäischen Union
(Ratsarbeitsgruppe Seeverkehr)

Die gemeinsame Liste der Beratungsgremien bei Kommission und Rat (Abschnitt IV, Ziffer 2 der Bund-Länder-Vereinbarung vom 29. Oktober 1993) ist um die


ergänzt worden.
Der Bundesrat kann gemäß § 6 Abs. 1 EUZBLG i.V.m. Abschnitt IV der Bund-Länder-Vereinbarung für dieses Gremium einen/eine Vertreter/in zur ständigen Teilnahme (Liste B) benennen.