Der Bundesrat hat in seiner 805. Sitzung am 5. November 2004 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Der Bundesrat stellt fest, dass der Vorschlag der Kommission noch keine abschließende Entscheidung ermöglicht, ob einer "Liberalisierung" durch Einführung einer so genannten Reparaturklausel zugestimmt werden kann.
Der Richtlinienvorschlag schränkt - entgegen den Ausführungen der Kommission bei der Erläuterung zu Artikel 1 (Ziffer 3 der Begründung des Richtlinienvorschlags; BR-Drucksache 702/04 (PDF), Seite 10) - die Rechte der Geschmacksmusterinhaber jedenfalls in den Mitgliedstaaten ein, die bisher keine Reparaturklausel für Ersatzteile eingeführt haben. Diese Einschränkung bedarf einer Rechtfertigung. Dabei ist es nicht ausreichend, auf die Monopolstellung der Rechteinhaber - hier der Kraftfahrzeughersteller - zu verweisen; jedes gewerbliche Schutzrecht verleiht eine Monopolstellung. Auch die Differenzierung zwischen einem Primärmarkt für Neuteile und einem Anschlussmarkt für Ersatzteile ist dem gewerblichen Rechtsschutz zunächst einmal fremd. Im Ergebnis geht es darum, die Interessen der Rechteinhaber mit den Interessen der unabhängigen Ersatzteilhersteller und der Verbraucher abzuwägen. Hier fällt auf, dass die Kommission den Interessen der Rechteinhaber deutlich weniger Aufmerksamkeit schenkt. Auch werden vermittelnde Lösungen, wie z.B. eine Schutzdauerbeschränkung oder eine Vergütungsregelung, mit sehr knapper Begründung abgelehnt.
Der Vorschlag kommt zum jetzigen Zeitpunkt überraschend. Die Richtlinie 98/71/EG sieht in Artikel 18 vor, dass die Kommission im Herbst 2004 zunächst einen Bericht über die Auswirkungen der Richtlinie vorlegt. Änderungen sollten erst danach - spätestens nach einem Jahr - vorgeschlagen werden. Insgesamt erscheint der Vorschlag deshalb verfrüht und noch nicht entscheidungsreif.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen über die Richtlinie dafür einzusetzen, dass auch die Interessen der Rechteinhaber angemessen berücksichtigt werden. Insbesondere sollte vertieft geprüft werden, ob vermittelnden Lösungen nicht doch der Vorzug gegeben werden kann.