Punkt 6 der 804. Sitzung des Bundesrates am 15. Oktober 2004
Der Bundesrat möge beschließen:
- a) Der Bundesrat stellt fest:
Die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe kann organisatorisch und funktionell nur gelingen, wenn die zweigeteilte Trägerschaft zwischen den kommunalen Trägern und der Bundesagentur für Arbeit durch eine klare, rechtlich einwandfreie und einheitliche Form der Zusammenarbeit der Träger sichergestellt wird.
Die Regelung in § 44b SGB II beschreibt zwar den Wirkungskreis der Arbeitsgemeinschaft und eröffnet einen Spielraum für die organisatorische Ausgestaltung; es fehlt aber an einer hinreichend klaren Aussage zur Rechtsform, in der die Arbeitsgemeinschaft die Aufgaben der Agenturen wahrnehmen kann. Auf die grundlegenden Bedenken gegen diese Unzulänglichkeit der Regelung wurde die Bundesregierung wiederholt und von verschiedenen Stellen hingewiesen, wie auch darauf, dass es insoweit anders als bei der Wahrnehmung der Aufgaben der kommunalen Träger - nicht allein in der Gesetzgebungskompetenz der Länder liegt, diese rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
In den Ländern besteht die begründete Sorge, dass es aus diesem Grund beim Aufbau der Arbeitsgemeinschaften zu Rechtsunsicherheit und zu Verzögerungen zum Nachteil der Betroffenen kommen kann.
Für ein weitgehend komplikationsloses Funktionieren der Zusammenarbeit von Arbeitsverwaltung und kommunaler Seite muss sichergestellt sein, dass durch Bundesrecht die Errichtung einer Organisationseinheit des öffentlichen Rechts präzisiert wird, dadurch der reibungslose Aufbau der erforderlichen Strukturen unterstützt wird und den Arbeit suchenden Menschen die Sicherheit einer zeitgerechten und geordneten Betreuung garantiert wird.
Der Bundesrat bedauert, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf keinerlei diesbezügliche rechtliche Klarstellung vorgenommen wird.
- b) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,