Punkt 21 der 963. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2017
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 4 der Ausschussempfehlungen wie folgt beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe Doppelbuchstabe bb (§ 16 Absatz 7 Satz 3 - neu - und Satz 5 TrinkwV) und Nummer 22 Buchstabe a - neu - (§ 25 Nummer 2 TrinkwV) und Buchstabe b bis f (§ 25 Nummer 3, 4, 13a, 16 und 17 TrinkwV)
Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
'c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass dem Gesundheitsamt die den Maßnahmen zu Grunde liegende Gefährdungsanalyse nach Satz 1 Nummer 2 zu übermitteln ist."
- bb) Im neuen Satz 5 wird ... < weiter wie Vorlage >'
Als Folge ist Artikel 1 Nummer 22 wie folgt zu ändern:
- a) Folgender neuer Buchstabe a ist dem Buchstaben a voranzustellen:
- 'a) In Nummer 2 wird nach der Angabe "Nummer 1," die Angabe " § 16 Absatz 7 Satz 3," eingefügt.'
- b) Die bisherigen Buchstaben a bis e werden die Buchstaben b bis f.
Begründung:
Gemäß § 16 Absatz 7 Satz 2 TrinkwV 2001 hat ein Unternehmer oder sonstiger Inhaber dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen. Zur fachlichen Bewertung der im Maßnahmenplan erfassten Angaben und der in einem konkreten Fall ergriffenen Maßnahmen ist jedoch das Gesundheitsamt zwingend auf weitergehende Angaben, wie sie in der Gefährdungsanalyse zu erfassen sind, angewiesen. Zur Vermeidung eines im Rahmen der Überwachung unnötig erhöhten Ermittlungsaufwandes für das Gesundheitsamt sollte daher die zuständige oberste Landesbehörde oder eine auf Grund Landesrechts zuständige Stelle bestimmen können, dass dem Gesundheitsamt die den Maßnahmen zu Grunde liegende Gefährdungsanalyse nach § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 TrinkwV 2001 zu übermitteln ist.