Punkt 46 der 877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 2 (Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog Tabelle laufende Nummer 5a, 5b - neu - und 6 Spalte Tatbestand und Spalte StVO BKatV)
Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 263 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:
"lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten 5a Fahren bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis ohne M+S Reifen mit Kraftfahrzeugen </= 3,5 Tonnen und Kraftomnibussen bis zu acht Sitzplätzen § 2 Absatz 3a Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 240 € 5a.1 - mit Behinderung § 2 Absatz 3a Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 250 € 5a.2 - mit Gefährdung § 2 Absatz 3a Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 260 € 5a.3 - mit Sachbeschädigung § 2 Absatz 3a Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 275 €". - b) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b eingefügt:
5b Fahren bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis ohne M+S Reifen mit Kraftfahrzeugen > 3,5 Tonnen und Kraftomnibussen mit mehr als acht Sitzplätzen § 2 Absatz 3a Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 280 € 5b.1 - mit Behinderung § 2 Absatz 3a Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2100 € 5b.2 - mit Gefährdung § 2 Absatz 3a Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2120 € 5b.3 - mit Sachbeschädigung § 2 Absatz 3a Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2140 € - c) In Nummer 6 werden in der Spalte Tatbestand die Wörter "durch Nebel, Schneefall oder Regen oder" durch ein Komma ersetzt und in der Spalte StVO die Angabe " § 2 Absatz 3a Satz 3" durch die Angabe " § 2 Absatz 3a Satz 2*" ersetzt.'.
* Wird bei Annahme von Ziffer 1 und/oder Ziffer 2 der Drucksache 699/1/10 redaktionell angepasst.
Begründung:
Zu Buchstabe a und b:
Eine differenzierte "Bebußung" von Verstößen gegen § 2 Absatz 3a Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung zwischen Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von kleiner/gleich 3,5 Tonnen und Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung mit bis zu acht Sitzplätzen sowie Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ist erforderlich, da insbesondere diese Kraftfahrzeuge bei winterlichen Straßenverhältnissen liegen bleiben und damit erhebliche Verkehrsgefährdungen und Verkehrsbehinderungen verursachen.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) weist in seiner Begründung selbst darauf hin, dass insbesondere die Nutzfahrzeuge mit fehlenden MS-Reifen für die verheerenden Auswirkungen auf Grund liegen gebliebener Fahrzeuge (ganz abgesehen von den dramatischen Folgen bei einem Verkehrsunfall) verantwortlich sind.
Höhere Geldbußen sind hier erforderlich, um dem höheren Gefährdungspotenzial ungeeigneter Reifen an "schweren" Fahrzeugen entgegenzuwirken.
Im Übrigen besteht derzeit keine Regelung bezüglich der Erhöhung der oben angeführten Grundtatbestände bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung. Ein Rückgriff auf die Tabelle 4 in der Bußgeldkatalog-Verordnung ist bei dem Vorschlag des BMVBS nicht möglich, da hier bereits der Tatbestand der Behinderung mit einer doppelten Geldbuße geahndet werden soll.
Für den Vollzug durch die Kontrollorgane und Verwaltungsbehörden ist es erforderlich, eine in sich schlüssige Staffelung nach Fahrzeugarten/Grundtatbestand, Behinderung, Gefährdung, Sachbeschädigung zu schaffen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.
Zu Buchstabe c:
Die Änderung in der Nummer 6 stellt eine redaktionelle Anpassung dar.