Punkt 37 der 839. Sitzung des Bundesrates am 30. November 2007
Der Bundesrat möge an Stelle der Ausschussempfehlungen in Ziffern 1 und 2 der BR-Drucksache 699/1/07 beschließen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den Beratungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die vorgeschlagenen Regelungen zu Cyclohexan im Anhang I Nr. 56 der Richtlinie 76/769/EWG dahingehend geändert werden, dass bei den für den privaten Endverbraucher zugelassenen Klebstoffen durch Regelungen wie die Festlegung eines Cyclohexangehaltes oder der Verpackungsgröße eine Gefährdung der Gesundheit weitgehend ausgeschlossen werden kann.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die in Ziffern 1 und 2 der Empfehlungen (BR-Drucksache 699/1/07) vorgeschlagene Stellungnahme entspricht nicht den Regelungsabsichten der Kommission, da die Begrenzung des Cyclohexangehaltes auf 0,1% einem Verbot von entsprechenden Adhäsionsklebern gleich kommt.
Jedoch besteht durch den Einsatz von mehreren 650-g-Gebinden z.B. zum Verkleben von Teppichen ein Gesundheitsrisiko für den Verbraucher, wenn nicht der Cyclohexangehalt begrenzt wird oder durch die Festlegung einer kleineren maximalen Verpackungseinheit ein großflächiger Einsatz durch den privaten Endverbraucher nicht mehr rentabel wäre.
Im Rahmen der Beratungen der Vorlage auf EU-Ebene in der Ratsarbeitsgruppe Technische Harmonisierung (Gefährliche Stoffe) werden derzeit verschiedene Möglichkeiten abweichend von der Kommissionsvorlage als Mittel zur Risikokontrolle diskutiert. Dem aktuellen Stand der Diskussion auf EUEbene soll mit dem Antrag Rechnung getragen werden.