Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 850. Sitzung am 7. November 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c AFBG)

In Artikel 1 Nr. 1 ist § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zu streichen.

Begründung

Die im Gesetzentwurf unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c explizit aufgenommene Regelung für die Ausbildung an Fachschulen ist strukturell fehlerhaft.

Die Vorbildungsvoraussetzungen sind bereits in Nummer 1 geregelt, die Abschlüsse bereits über Nummer 2 Buchstabe b (Fortbildungen nach landesrechtlichen Bestimmungen) als förderfähige Aufstiegsfortbildungen erfasst. Mit dieser Gesetzesänderung würde zudem eine Einschränkung der Förderung von Fachschulausbildungen vorgenommen, da die Zugangsvoraussetzungen enger festgelegt werden als in Nummer 1 und als sie für die in Buchstabe a und b genannten Fortbildungen erforderlich sind. Die Aufnahme als eigenständige Ziffer im Gesetzentwurf führt zu einer unnötigen Aufblähung des Gesetzestextes und zu einer sachlich nicht berechtigten Benachteiligung schulischer Aufstiegfortbildungen.

2. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 12 Abs. 2 AFBG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 12 Abs. 2 AFBG verständlicher zu formulieren.

Begründung

Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung der Bundesregierung, die Attraktivität des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) zu steigern und damit die berufliche Weiterbildung aufzuwerten. Es besteht Einigkeit, dass angesichts der demographischen Entwicklung und des sich abzeichnenden Fachkräftebedarfs eine kontinuierliche Höherqualifizierung über alle Altersgruppen notwendig ist, um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland auch künftig zu sichern.

Die Novelle führt allerdings in § 12 Abs. 2 AFBG zu einer weiteren Verkomplizierung eines schon bisher komplizierten Sachverhalts. Die zentral wichtige Frage der Errechnung des Unterhaltsbeitrags und des Erhöhungsbeitrags für jedes Kind war bisher schon den Antragstellern kaum zu vermitteln. Dies erscheint nach dieser Novellierung noch schwieriger zu werden.

3. Zu Artikel 1 Nr. 14 (§ 13b AFBG)

In Artikel 1 Nr. 14 ist § 13b Abs. 1 zu streichen.

Begründung

Nach der Gesetzesbegründung soll durch einen neuen leistungsbezogenen Darlehensteilerlass für das Bestehen der Fortbildungsprüfung ein zusätzlicher Anreiz gegeben werden, eine berufliche Fortbildung durchzuführen und erfolgreich abzuschließen sowie die Quote derjenigen, die abbrechen, nicht zur Prüfung antreten oder diese nicht bestehen, deutlich zu reduzieren.

Es muss bezweifelt werden, dass ein späterer Darlehensteilerlass für einen potentiellen Teilnehmer an einer Aufstiegsfortbildung ein entscheidender oder zumindest maßgeblicher Motivationsgrund sein wird, eine entsprechende Maßnahme zu beginnen. Neben dem eigentlich entscheidenden Streben nach beruflichem Aufstieg sind unter finanziellen Aspekten vielmehr die bereits bestehenden und mit diesem Gesetzentwurf verbesserten Fördertatbestände entscheidend, die verhindern, dass ein potentieller Teilnehmer sich aus wirtschaftlichen Gründen an der Teilnahme einer Aufstiegsfortbildungsmaßnahme gehindert sieht.

Auch die Teilnahme und das Bestehen einer Prüfung hängen nicht entscheidend oder maßgeblich von einem Darlehensteilerlass im Erfolgsfall ab. Die Gründe, eine Prüfung nicht anzutreten, abzubrechen oder nicht zu bestehen sind regelmäßig im Bereich persönlicher Fähigkeiten und/oder im persönlichprivaten Bereich zu finden. Kaum ein Teilnehmer wird eine Prüfung aus Gründen eines in Aussicht gestellten Darlehensteilerlasses konsequent und erfolgreich zu Ende bringen, sondern dieses Ziel in gleicher Art und Weise auch ohne einen solchen "Anreiz" anstreben.

Anders als bei einem Existenzgründungserlass, dem arbeitsmarktpolitischen Erwägungen zu Grunde liegen, steht ein "Erfolgserlass" angesichts der ausgesprochen kritischen Lage der öffentlichen Haushalte in keinem wirtschaftlich vernünftigem Verhältnis zu einem nicht oder allenfalls nur in äußerst geringem Umfang zu erwartenden Effekt.

Letztlich kann von erfolgreichen Teilnehmern an Aufstiegsfortbildungsmaßnahmen erwartet werden, dass diese die in Darlehensform erhaltenen Mittel grundsätzlich zurückzahlen, nachdem mit der entsprechenden Höherqualifizierung im Regelfall auch eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation erreicht wird. Zudem wird bereits nach geltender Rechtslage ein Teil des Maßnahmebeitrags in Form eines Zuschusses ausbezahlt. Für die Fälle, in denen sich die wirtschaftliche Lage des Betroffenen nicht verbessert hat, stehen außerdem Stundungs- und Erlasstatbestände aus sozialen Gründen zur Verfügung.

4. Zu Artikel 1 Nr. 16 (§ 16 AFBG)

In Artikel 1 Nr. 16 ist § 16 wie folgt zu fassen:"

§ 16 Rückzahlungspflicht

Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 SGB X - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 13."

Begründung

Um zu gewährleisten, dass alle denkbaren Rückforderungstatbestände erfasst werden und sich der Auszubildende in den geregelten Fällen nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen kann, erscheint eine Anpassung des § 16 AFBG an die Regelungen des seit Jahren bewährten und von den Gerichten bestätigten § 20 BAföG unabdingbar.

5. Zu Artikel 1 Nr. 26a - neu - (§ 28 Abs. 1 AFBG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 26 folgende Nummer 26a einzufügen:

Begründung

Die Beteiligung der Länder am Finanzaufwand des AFBG soll auf den derzeitigen Stand der Aufwendungen festgeschrieben werden.

Der von Bund und Ländern gemeinsam nach § 28 Abs. 1 AFBG getragene Finanzaufwand betrug in 2007 153,6 Mio. EUR. Nach dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Form würde den Ländern durch die AFBG-Novelle ein Mehraufwand in Höhe von insgesamt 59,6 Mio. EUR in den Jahren 2009 bis 2012 und in nicht bezifferter Höhe in späteren Jahren entstehen. Die Reduzierung des Länderanteils erfolgt entsprechend des prognostizierten Finanzmehraufwandes.

Eine Regelung zur Neuaufteilung entsprechend der Aufwandsentwicklung ist ab 2013 erforderlich.