Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf Artikel 3 des EG-Vertrags, der die Schaffung eines Binnenmarkts durch Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr vorsieht,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2007 zu Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung1,
- - unter Hinweis auf den Bericht der Weltgesundheitsversammlung (WHA 58.) über die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) und die WHA-Resolution vom 26. Mai 2006, in der freiwillige frühzeitige Anwendung bestimmter IGV-Aspekte im Zusammenhang mit Grippe-Endemien gefordert wird (WHA 59.2);
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten2, die Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft3 und die Entscheidung der Kommission 2000/57/EG vom 22. Dezember 1999 über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates4,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0263/2007),
A. in der Erwägung, dass in jüngster Zeit neue Krankheitsbedrohungen für die öffentliche Gesundheit auf nationaler und internationaler Ebene aufgetreten sind; dass auf nationaler und regionaler Ebene wirksamere Unterstützungs- und Informationsverfahren entwickelt; und dass gegen die Ausbreitung von Krankheiten auf europäischer Ebene Maßnahmen ergriffen werden müssen,
B. in der Erwägung, dass bei hoher Mobilität und ausgeprägter Globalisierung die Notwendigkeit des Schutzes der öffentlichen Gesundheit im gesamteuropäischen und im internationalen Rahmen immer stärker wächst,
C. in der Erwägung, dass der Gewährleistung eines größtmöglichen Schutzes gegen die weltweite Ausbreitung von Infektionskrankheiten und gesundheitlichen Krisen internationalen Ausmaßes Vorrang eingeräumt werden sollte, dass dabei jedoch möglichst wenig in den Weltverkehr eingegriffen werden sollte,
D. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 5 des EG-Vertrags das Subsidiaritätsprinzip beachtet werden muss, da die Organisation von Gesundheitsdiensten in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt,
- 1. erkennt die Bedeutung eines klaren und verständlichen internationalen Mechanismus an, dessen Aufgabe darin besteht, der Verbreitung von Krankheiten vorzubeugen, dagegen zu schützen und sie einzudämmen sowie eine den Risiken im Bereich der öffentlichen Gesundheit angemessene Reaktion und einen Zugang zur gesundheitlichen Versorgung für alle, die sie benötigen, sicherzustellen;
- 2. würdigt die oben erwähnte Resolution der WHA, in der eine rasche Anwendung bestimmter IGV-Aspekte im Zusammenhang mit der Geflügelinfluenza und der pandemischen Humangrippe gefordert wird;
- 3. fordert die internationale Gemeinschaft auf, die im Januar 2007 veröffentlichten WHO-Leitlinien über die gute Praxis im Hinblick auf den schnellen Austausch von Bakterienstämmen zu beachten und anzuwenden;
- 4. begrüßt die in der Mitteilung (KOM (2006) 0552) zum Ausdruck gebrachten Auffassungen der Kommission zu der Umsetzung der überarbeiteten Internationalen Gesundheitsvorschriften, die darauf abzielen, eine strukturierte Erörterung mit dem Europäischen Parlament und dem Rat zu fördern;
- 5. betont, dass es dringend notwendig ist, die Internationalen Gesundheitsvorschriften so bald wie möglich und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips umzusetzen und gleichzeitig die bestehenden Systeme und Kapazitäten zu stärken;
- 6. betont, dass die Internationalen Gesundheitsvorschriften in der gesamten Gemeinschaft koordiniert umgesetzt werden müssen;
- 7. weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass es in Anbetracht der Befugnisse der Mitgliedstaaten und des Subsidiaritätsprinzips allein Sache der Mitgliedstaaten ist, ihre Gesundheitsdienste zu organisieren und dabei ein hohes Maß an Gesundheitsschutz für ihre Bürger zu gewährleisten;
- 8. stellt fest, dass dieser internationale Mechanismus "den internationalen Verkehr nicht stärker beeinträchtigen und für Personen nicht invasiver oder störender sein" [darf] "als unter vertretbarem Aufwand verfügbare Alternativen, die ein angemessenes Maß an Gesundheitsschutz erreichen würden" (Artikel 43 der Internationalen Gesundheitsvorschriften);
- 9. ist der Auffassung, dass der Aufbau von Informationssystemen, sowohl für den Austausch von Informationen zwischen den Anbietern von Gesundheitsleistungen als auch für die Bereitstellung von Informationen für Patienten, unterstützt werden muss, um dem Risiko besser zu begegnen; betont, dass die Sicherheit der oben erwähnten Informationssysteme erhöht werden muss;
- 10. ist der Überzeugung, dass es zur Erreichung eines hohen Niveaus an Schutz und Vorbereitung unter den Gegebenheiten von Globalisierung und hoher Mobilität absolut notwendig ist, Nachbarländer und Drittländer zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten;
- 11. betont die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit sowohl zwischen den einzelstaatlichen Behörden als auch zwischen den einzelstaatlichen Behörden und den europäischen Behörden beim Austausch von Informationen über die Sicherheit in der öffentlichen Gesundheit, um die Umsetzung zu optimieren und die EU-Bürger besser vor gesundheitlichen Krisen internationalen Ausmaßes zu schützen;
- 12. weist auf die Rolle des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und des EU-Frühwarn- und Reaktionssystems für Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit (EWRS) bei der Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften und in Notfallsituationen hin;
- 13. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihren Verpflichtungen, die in den Internationalen Gesundheitsvorschriften dargelegt sind, nachzukommen;
- 14. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments Leitlinien für die Erkennung und Bewertung von Bedrohungen auszuarbeiten;
- 15. fordert die Kommission gleichzeitig auf, die Rolle des ECDC bei der Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften klar zu formulieren, insbesondere was die Erfassung von Daten über von seinem Mandat abgedeckte Angelegenheiten anbelangt;
- 16. ersucht die Kommission, nach Möglichkeiten und Mitteln zu suchen, um die Einrichtung geeigneter Systeme in Nachbarländern und Drittländern durch Mechanismen für Finanzierung und regionale Entwicklung zu unterstützen;
- 17. fordert die Kommission auf, die Mittel und Mechanismen festzulegen, die es ermöglichen, die Politik der WHO betreffend den Zugang von Entwicklungsländern zu Impfstoffen gegen Pandemien zu unterstützen;
- 18. fordert die Kommission nachdrücklich auf, Programme zur Bekämpfung gesundheitlicher Gefahren in Europa und der Welt, wie etwa Infektionen, die mit gesundheitlicher Versorgung zusammenhängen, oder die zunehmende Resistenz gegen Antibiotika, auszuarbeiten; weist darauf hin, dass eine gesamteuropäische Lösung unbedingt erforderlich ist, da solche Gefahren nicht an den Grenzen halt machen;
- 19. betont, dass zentral ein Vorrat der Europäischen Unian an unbestreitbar wirksamen Virostatika und Impfstoffen angelegt werden muss, um bei einer möglichen Grippeepidemie den Bürgern der Union in allen Mitgliedstaaten Schutz zu bieten und um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu ergänzen, und hebt hervor, dass die Kommission im Fall einer Grippepandemie EU-weite Maßnahmen treffen muss, mit denen die Ausbreitung der Grippe in Europa innerhalb von 24 Stunden bekämpft werden kann;
- 20. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Regionalbüro der WHO für Europa zu übermitteln.
- 1 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0073.
- 2 ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.
- 3 ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1.
- 4 ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 32.