Der Deutsche Bundestag hat in seiner 204. Sitzung am 8. November 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 17/11386 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas - Drucksachen 17/10060, 17/10253 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 30.11.12
Erster Durchgang: Drucksache. 253/12 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 47 die folgenden Angaben eingefügt:
"Neunter Abschnitt
Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für KraftstoffeI. Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
§ 47a Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation
§ 47b Aufgaben
§ 47c Datenverwendung
§ 47d Befugnisse
§ 47e Mitteilungspflichten
§ 47f Verordnungsermächtigung
§ 47g Festlegungsbereiche
§ 47h Berichtspflichten, Veröffentlichungen
§ 47i Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichtsstellen
§ 47j Vertrauliche Informationen, operationelle Zuverlässigkeit, DatenschutzII. Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
§ 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe
III. Evaluierung
§ 47l Evaluierung der Markttransparenzstellen"."
- b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Angabe " § 47a" werden die Wörter "I. Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas" vorangestellt.
- bb) § 47a wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Zur Sicherstellung einer wettbewerbskonformen Bildung der Großhandelspreise von Elektrizität und Gas wird eine Markttransparenzstelle bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) eingerichtet. Sie beobachtet laufend die Vermarktung und den Handel mit Elektrizität und Gas auf der Großhandelsstufe."
- bbb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Aufgaben der Markttransparenzstelle nehmen die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt einvernehmlich wahr."
- ccc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aaaa) Satz 1 wird aufgehoben.
- bbbb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Einzelheiten der einvernehmlichen Zusammenarbeit werden in einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu genehmigenden Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bundeskartellamt und der Bundesnetzagentur näher geregelt."
- ddd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Entscheidungen der Markttransparenzstelle trifft die Person, die sie leitet. § 51 Absatz 5 gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Markttransparenzstelle entsprechend."
- aaa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- cc) § 47b wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "beobachtet" die Wörter "in Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur" gestrichen.
- bbb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "sammelt" die Wörter "in Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur" gestrichen.
- ccc) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Markttransparenzstelle" die Wörter "im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur" gestrichen.
- ddd) In Absatz 6 werden nach dem Wort "wertet" die Wörter "in Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur" gestrichen.
- dd) In § 47c Absatz 3 werden nach dem Wort "Energiestatistikgesetz" die Wörter "und der Monopolkommission für deren Aufgaben nach diesem Gesetz und nach § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt.
- ee) In § 47d Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Markttransparenzstelle die Befugnisse nach § 59 gegenüber natürlichen und juristischen Personen. Sie kann nach Maßgabe des § 47f Festlegungen gegenüber einzelnen, einer Gruppe oder allen der in § 47e Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen in den in § 47g genannten Festlegungsbereichen treffen zur Datenkategorie sowie zum Zeitpunkt und zur Form der Übermittlung."
- ff) § 47g Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "entscheidet" die Wörter "im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur" gestrichen.
- bbb) Satz 2 wird aufgehoben.
- gg) Der Angabe " § 47k" werden die Wörter "II. Markttransparenzstelle für Kraftstoffe" vorangestellt.
- hh) § 47k wird wie folgt gefasst:
" § 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe
- (1) Beim Bundeskartellamt wird eine Markttransparenzstelle für Kraftstoffe eingerichtet. Sie beobachtet den Handel mit Kraftstoffen, um den Kartellbehörden die Aufdeckung und Sanktionierung von Verstößen gegen die §§ 1, 19 und 20 dieses Gesetzes und die Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erleichtern. Sie nimmt ihre Aufgaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 wahr.
- (2) Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbieten, sind verpflichtet, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8 bei jeder Änderung ihrer Kraftstoffpreise diese in Echtzeit und differenziert nach der jeweiligen Sorte an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zu übermitteln. Werden dem Betreiber die Verkaufspreise von einem anderen Unternehmen vorgegeben, so ist das Unternehmen, das über die Preissetzungshoheit verfügt, zur Übermittlung verpflichtet.
- (3) Kraftstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind Ottokraftstoffe und Dieselkraftstoffe. Öffentliche Tankstellen sind Tankstellen, die sich an öffentlich zugänglichen Orten befinden und die ohne Beschränkung des Personenkreises aufgesucht werden können.
- (4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die in Absatz 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen verstößt, muss die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe umgehend die zuständige Kartellbehörde informieren und den Vorgang an sie abgeben. Hierzu leitet sie alle von der Kartellbehörde benötigten oder angeforderten Informationen und Daten unverzüglich an diese weiter. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt die von ihr nach Absatz 2 erhobenen Daten ferner den folgenden Behörden und Stellen zur Verfügung:
- 1. dem Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfahren nach den §§ 35 bis 41,
- 2. den Kartellbehörden für Sektoruntersuchungen nach § 32e,
- 3. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für statistische Zwecke und 4. der Monopolkommission für deren Aufgaben nach diesem Gesetz.
- (5) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe wird nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8 ermächtigt, die nach Absatz 2 erhobenen Preisdaten elektronisch an Anbieter von Verbraucherinformationsdiensten zum Zweck der Verbraucherinformation weiterzugeben. Bei der Veröffentlichung oder Weitergabe dieser Preisdaten an Verbraucherinnen und Verbraucher müssen die Anbieter von Verbraucherinformationsdiensten die in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Nummer 5 näher geregelten Vorgaben einhalten. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe ist befugt, bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben von einer Weitergabe der Daten abzusehen.
- (6) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt die operationelle Zuverlässigkeit der Datenbeobachtung sicher und gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der eingehenden Informationen.
- (7) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 hat die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe die Befugnisse nach § 59.
- (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Meldepflicht nach Absatz 2 und zur Weitergabe der Preisdaten nach Absatz 5 zu erlassen, insbesondere
- 1. nähere Bestimmungen zum genauen Zeitpunkt sowie zur Art und Form der Übermittlung der Preisdaten nach Absatz 2 zu erlassen,
- 2. angemessene Bagatellgrenzen für die Meldepflicht nach Absatz 2 vorzusehen und unterhalb dieser Schwelle für den Fall einer freiwilligen Unterwerfung unter die Meldepflichten nach Absatz 2 nähere Bestimmungen zu erlassen,
- 3. nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach Absatz 5 zu erlassen,
- 4. nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und Umfang der Weitergabe der Preisdaten durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe an die Anbieter nach Absatz 5 zu erlassen, sowie
- 5. nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und Umfang der Veröffentlichung oder Weitergabe der Preisdaten an Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Anbieter von Verbraucherinformationsdiensten nach Absatz 5 zu erlassen.
Die Rechtsverordnung ist dem Deutschen Bundestag vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Änderungen oder die Ablehnung sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vom Bundestag zuzuleiten. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen nach Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt die Zustimmung des Bundestages als erteilt.
- (9) Entscheidungen der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe trifft die Person, die sie leitet. § 51 Absatz 5 gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe entsprechend."
- ii) Nach § 47k wird folgender Abschnitt angefügt:
"III. Evaluierung
§ 47l Evaluierung der Markttransparenzstellen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften über die Ergebnisse der Arbeit der Markttransparenzstellen und die hieraus gewonnenen Erfahrungen. Die Berichterstattung für den Großhandel mit Strom und Gas erfolgt fünf Jahre nach Beginn der Mitteilungspflichten nach § 47e Absatz 2 bis 5 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47f. Die Berichterstattung für den Kraftstoffbereich erfolgt drei Jahre nach Beginn der Meldepflicht nach § 47k Absatz 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 und soll insbesondere auf die Preisentwicklung und die Situation der mittelständischen Mineralölwirtschaft eingehen."
- c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. § 81 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe a wird das Wort "oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
- bbb) In Buchstabe b wird die Angabe " § 39 Abs. 5" durch die Wörter " § 39 Absatz 5 oder" ersetzt.
- ccc) Nach Buchstabe b werden die folgenden Buchstaben c und d eingefügt:
"c) § 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder
d) § 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2".
- bb) In Nummer 5 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a und 5b eingefügt:
"5a. einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder Buchstabe c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5b. entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder".
- dd) In Nummer 6 werden nach der Angabe "59 Abs. 2" ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 oder § 47k Absatz 7," eingefügt.
- aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
(10) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
- 1. die Bundesnetzagentur als Markttransparenzstelle für Strom und Gas bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 5a und 6, soweit ein Verstoß gegen § 47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 vorliegt,
- 2. das Bundeskartellamt als Markttransparenzstelle für Kraftstoffe bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nummer 5b und 6, soweit ein Verstoß gegen § 47k Absatz 7 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 vorliegt, und 3. in den übrigen Fällen der Absätze 1, 2 und 3 das Bundeskartellamt und die nach Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde jeweils für ihren Geschäftsbereich." "
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:
"Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen."
3. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4 und wie folgt gefasst:
"Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) § 47g Absatz 2 tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft."