Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -

Der Bundesrat hat in seiner 804. Sitzung am 15. Oktober 2004 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes

vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.

Begründung

Die Änderung des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III ist erforderlich, um ab dem 01.01.2005 weiterhin die vollständige Förderung von dreijährigen Umschulungsmaßnahmen in den Ausbildungsbereichen zu gewährleisten, in denen eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen ist. Dies gilt vornehmlich für die Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen, insbesondere in der Alten- und Krankenpflege, da hier die dreijährige Ausbildung bundesgesetzlich zwingend vorgeschrieben und auch erforderlich ist, um die europarechtliche Anerkennung der Berufsabschlüsse sicherzustellen.

Ohne Änderung des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III wäre mit Auslaufen der Ausnahmeregelung des § 434d SGB III ab dem 01.01.2005 nur eine Förderung eines Maßnahmeanteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme statthaft, sodass die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen in den Gesundheitsfachberufen nicht mehr gewährleistet wäre. Denn ein großer Anteil der praktischen Ausbildungsträger wird ­ wie auch bereits im Bereich der Erstausbildung in der Altenpflege zu bemerken ­ die von ihnen zu tragende und nur teilweise refinanzierte Ausbildungsvergütung nicht für das verbleibende Drittel der Maßnahme zusichern. Und auch die Haushaltslage der Länder lässt die Erhöhung von Haushaltsmitteln für die Schulkosten nicht zu. Im Bereich der Altenpflege wurden 2002/2003 bundesweit bei 18.767 Schülerinnen und Schülern rund 58 % aller Ausbildungen als Weiterbildung gefördert. Als Konsequenz der Veränderungen wäre das Umschulungsengagement in einem Bereich zerstört, in dem auf Grund der demographischen Entwicklung in wachsender Zahl Pflegefachkräfte benötigt werden und in dem Umschulungsmaßnahmen deshalb zu einer annähernd hundertprozentigen Vermittlungsquote und insbesondere bei der Qualifizierung von Frauen im mittleren Lebensalter zu einer hohen Erfolgsquote und zufrieden stellenden Verweildauer im Beruf führen.

Die bis zum 31.12.2004 befristete Ausnahmeregelung des § 434d SGB III ist als Folge der Änderung des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III aufzuheben.