A. Problem und Ziel
- Mit dem Wegfall der Ausnahmeregelung des § 434d Abs. 1 SGB III können ab 01.01.2005 Umschulungen (Weiterbildungen) in den Gesundheitsfachberufen mit dreijähriger Ausbildungszeit durch die Arbeitsverwaltung nur noch zweijährig gefördert werden. Diese Umschulungsförderung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die Finanzierung eines nach dem Gesetz zwingend erforderlichen dritten Ausbildungsjahres von anderer Seite und vor Beginn der Maßnahme sichergestellt ist.
- Auf Grund der ungelösten Fragen zur Anschlussfinanzierung und der fehlenden Möglichkeit einer generellen Verkürzung der Alten- und Krankenpflegeausbildung auf zwei Jahre wäre ab dem 01.01.2005 die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen in den Gesundheitsfachberufen nicht mehr gewährleistet.
- Ziel des Entwurfs ist es, das erfolgreiche Programm der Umschulungsmaßnahmen in den Gesundheitsberufen nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen und dadurch den notwendigen Bedarf an Pflegefachkräften zu decken.
- Gleichzeitig wird an die Bundesagentur für Arbeit appelliert, das langjährige Fördervolumen in diesem Bereich wieder herzustellen.
B. Lösung
- Durch die Änderung wird eine dreijährige Förderung weiterhin ermöglicht, weil eine Verkürzung der Ausbildungszeit auf zwei Jahre auf Grund gesetzlicher Regelungen, aber auch auf Grund von EU-Richtlinien nicht zulässig ist.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Keine.
E. Sonstige Kosten
- Auf Grund der Fortführung der dreijährigen Förderung wird der Titel für die
- Eingliederungsmaßnahmen bei der Bundesagentur für Arbeit nicht wie vorgesehen entlastet. Gleichzeitig werden die Träger der praktischen Ausbildung von der Zahlung der Ausbildungsvergütung entlastet. Die Höhe ist derzeit nicht quantifizierbar.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -
Der Bundesrat hat in seiner 804. Sitzung am 15. Oktober 2004 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 85 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Sie ist ebenfalls angemessen, wenn eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen ist.
- 2. § 434d wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
- b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.
Begründung
Die Änderung des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III ist erforderlich, um ab dem 01.01.2005 weiterhin die vollständige Förderung von dreijährigen Umschulungsmaßnahmen in den Ausbildungsbereichen zu gewährleisten, in denen eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen ist. Dies gilt vornehmlich für die Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen, insbesondere in der Alten- und Krankenpflege, da hier die dreijährige Ausbildung bundesgesetzlich zwingend vorgeschrieben und auch erforderlich ist, um die europarechtliche Anerkennung der Berufsabschlüsse sicherzustellen.
Ohne Änderung des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III wäre mit Auslaufen der Ausnahmeregelung des § 434d SGB III ab dem 01.01.2005 nur eine Förderung eines Maßnahmeanteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme statthaft, sodass die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen in den Gesundheitsfachberufen nicht mehr gewährleistet wäre. Denn ein großer Anteil der praktischen Ausbildungsträger wird wie auch bereits im Bereich der Erstausbildung in der Altenpflege zu bemerken die von ihnen zu tragende und nur teilweise refinanzierte Ausbildungsvergütung nicht für das verbleibende Drittel der Maßnahme zusichern. Und auch die Haushaltslage der Länder lässt die Erhöhung von Haushaltsmitteln für die Schulkosten nicht zu. Im Bereich der Altenpflege wurden 2002/2003 bundesweit bei 18.767 Schülerinnen und Schülern rund 58 % aller Ausbildungen als Weiterbildung gefördert. Als Konsequenz der Veränderungen wäre das Umschulungsengagement in einem Bereich zerstört, in dem auf Grund der demographischen Entwicklung in wachsender Zahl Pflegefachkräfte benötigt werden und in dem Umschulungsmaßnahmen deshalb zu einer annähernd hundertprozentigen Vermittlungsquote und insbesondere bei der Qualifizierung von Frauen im mittleren Lebensalter zu einer hohen Erfolgsquote und zufrieden stellenden Verweildauer im Beruf führen.
Die bis zum 31.12.2004 befristete Ausnahmeregelung des § 434d SGB III ist als Folge der Änderung des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III aufzuheben.