Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Berlin, 11. November 2016
Parlamentarische Staatssekretärin
An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
mit der Entschließung vom 28. November 2014 (BR-Drs. 400/14 (PDF) , unter B.) hat der Bundesrat die Bundesregierung gebeten, die Regelungen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen und den zugelassenen Überwachungsstellen aus dem Produktsicherheitsgesetz in das Arbeitsschutzgesetz zu überführen. Die derzeit auf beide Gesetze gestützte Betriebssicherheitsverordnung, die u.a. Anforderungen an die Verwendung von überwachungsbedürftigen Anlagen in wirtschaftlichen Unternehmungen enthält, die nicht Arbeitgeber sind, soll künftig nur noch auf das Arbeitsschutzgesetz gestützt werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beabsichtigt nicht, das Anliegen des Bundesrats aufzugreifen. Das Produktsicherheitsgesetz enthält im Hinblick auf das Schutzziel des Verbraucher- und Drittschutzes Regelungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen. Das Arbeitsschutzgesetz dient dagegen ausschließlich dem Beschäftigtenschutz. Diese Ausrichtung wird durch die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben noch verstärkt. Dementsprechend hat das Arbeitsschutzgesetz als Grundlage des Arbeitsschutzes ebenso wie die darauf gestützten Verordnungen einen rein betrieblichen, auf der Grundlage des heutigen Artikels 153 AEUV beruhenden Regelungshintergrund.
Vorschriften zum Verbraucher- und Drittschutz im Arbeitsschutzgesetz wären zudem verfassungsrechtlich höchst problematisch. Die Verpflichtung des Staates zum Erlass öffentlichrechtlicher Arbeitsschutzvorschriften rechtfertigt sich aus der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten im Arbeitsverhältnis, die sich auf Grund der persönlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber ergibt. Staatliche Regelungen sind hier zur Verwirklichung der Schutzgebotsfunktion der Grundrechte zu Lasten des Arbeitgebers erforderlich. Dritte stehen dagegen in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber oder zum Anlagenbetreiber. Ein Regelungsansatz, der die bisherige ausschließlich auf den Schutz der Beschäftigten im Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber bezogene Betrachtung verlässt, ist fachlich nicht sinnvoll und rechtssystematisch fragwürdig. Gleiches gilt für die Erstreckung arbeitsschutzrechtlicher Regelungen auf Unternehmer ohne Beschäftigte.
Dritte haben keine vergleichbare Sonderbeziehung zum Arbeitgeber. Im Verhältnis Arbeitgeber/Dritte gewährleisten zivilrechtliche Verkehrssicherungspflichten und strafrechtliche Vorschriften den Schutz der Betroffenen. Vor diesem Hintergrund sollen die im Produktsicherheitsgesetz enthaltenen Regelungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen nicht in das Arbeitsschutzgesetz überführt werden. Dies aber schließt rechtlich und systematisch sinnvolle Änderungen oder Anpassungen in diesem Bereich nicht aus.
Nach Abschluss der für das Produktsicherheitsgesetz relevanten europäischen Rechtsetzungsvorhaben (Marktüberwachungs- und Produktsicherheitsverordnung) ist vorgesehen, im Rahmen der dann anstehenden Änderung des Produktsicherheitsgesetzes auch Änderungen oder Anpassungen der Regelungen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen vorzunehmen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Anette Kramme