TOP 20 der 803. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004
Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zur Einzelbegründung zu Artikel 1 § 5 LeBeG
In der Einzelbegründung zu § 5 Abs. 1 sind dem ersten Absatz folgende Sätze anzufügen:
- Ein solches besonderes Kündigungsrecht ist nicht im Hinblick auf § 627 BGB verzichtbar, da umstritten ist, ob diese Vorschrift bei einem nicht mit einer natürlichen Person geschlossenen Vertrag überhaupt zum Tragen kommen kann (dafür etwa OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996, 691; LG Essen, NJW-RR 1993, 758; Fuchs, in: Bamberger/Roth, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 2, 1. Aufl. 2003, Rnr. 7 zu § 627; dagegen z.B. KG, NJW-RR 2003, 1062; OLG Celle, NJW- RR 1995, 1465; Preis, in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Neubearbeitung 2002, Rnr. 22 zu § 627). Zudem ist das Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB individualvertraglich abdingbar (vgl. Putzo, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl. 2004, Rnr. 5 zu § 627).
Begründung (nur für das Plenum):
Mit Blick auf die kritischen Äußerungen zu der einmonatigen Kündigungsfrist des § 5 LeBeG-E soll herausgestellt werden, dass die Existenz eines Kündigungsrechts gemäß § 627 BGB in den wohl meisten Fällen fraglich wäre. § 627 BGB bietet dem Verbraucher damit keine hinreichende Kündigungsmöglichkeit. Wegen des Persönlichkeitsbezugs der vom Gesetzentwurf erfassten Verträge bedarf es aber in jedem Fall eines nicht von weiteren Voraussetzungen abhängigen unabdingbaren und relativ kurzfristigen Kündigungsrechts.