- - Antrag des Freistaates Bayern -TOP 20 der 803. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004
Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LeBeG)
In Artikel 1 § 1 Abs. 1 ist Satz 2 wie folgt zu ändern:
- a) Nach dem Wort "Persönlichkeitsentwicklung" ist eine neue Zeile zu beginnen und die Ziffer "1." voranzustellen.
- b) Nach den Wörtern "der Heilkunde" sind das Wort "oder" und in einer neuen Zeile folgende Nummer 2 einzufügen:
2. im Rahmen eines telefonischen Erstkontakts, der vom Verbraucher ausgeht und dessen Kosten 40 Euro nicht übersteigen,
- c) Die Wörter "geleistet wird" sind in einer neuen Zeile auszurücken.
Folgeänderungen:
- a) In der Allgemeinen Begründung Abschnitt I. ist Absatz 3 folgender Satz anzufügen:
Entsprechendes gilt für einen telefonischen Erstkontakt.
- b) In der Einzelbegründung zu Artikel 1 § 1 ist nach Absatz 5 folgender Absatz einzufügen:
Schließlich sollen Geschäftsmodelle nicht ausgeschlossen werden, bei denen vom Verbraucher telefonisch ein Erstkontakt angebahnt wird. Insoweit gibt es diverse Unternehmen am Markt, deren Bandbreite von Wissensvermittlung jeder Art bis zur Lebenshilfe reicht. Diese Firmen sollen nicht vor unlösbare Probleme gestellt werden. Deshalb gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für den Erstkontakt nicht, wenn der Verbraucher sich an das Unternehmen wendet und bei diesem ersten Telefonat nicht mehr als 40 Euro Kosten entstehen. Vor weiteren Kontakten müssen die Firmen jedoch den Anforderungen dieses Gesetzes genügen. Auf diesem Weg wird ein sachgerechter Ausgleich zwischen den Unternehmens- und den Verbraucherinteressen geschaffen. Eine Gefährdung des Verbrauchers erscheint so weithin ausschließbar.
Begründung (nur für das Plenum):
Die neue Nummer 2 in § 1 Abs. 1 Satz 2 LeBeG-E soll Unternehmen, deren Geschäftsmodell auf telefonischer Kontaktaufnahme beruht, in die Systematik des Gesetzes einpassen. Durch den Ausschluss eines telefonischen Erstkontakts, der vom Verbraucher angebahnt wird und durch den nicht mehr als 40 Euro Kosten entstehen, vom Anwendungsbereich des Gesetzes soll ein sachgerechter Ausgleich zwischen den Unternehmens- und den Verbraucherinteressen geschaffen werden.