A.
- 1.
Der Gesundheitsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat,
den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes
nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 1 Satz 2 - neu - LeBeG)
In Artikel 1 § 2 ist Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
Dies gilt auch für die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei Verträgen mit Minderjährigen.
Folgeänderungen:
In der Einzelbegründung zu Artikel 1 § 2 Abs. 1 ist nach Absatz 1 folgender Absatz einzufügen:
Im Gegensatz zur Regelung in § 182 BGB sollte die Schriftform auch für die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei Verträgen mit Minderjährigen erforderlich sein. Es geht darum, Minderjährige im Vorfeld vor möglicherweise unseriösen Angeboten zu schützen. Die vorgeschlagene Regelung dient darüber hinaus dem Übereilungsschutz der Eltern und schafft Rechtsklarheit für beide Vertragsseiten.
Begründung (nur für das Plenum):
Ein Minderjähriger bedarf nach § 107 BGB zur Abgabe einer Willenserklärung der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters bzw. bei bereits geschlossenen Verträgen der Genehmigung nach § 108 BGB.
Gemäß § 182 BGB ist für diese Zustimmung nicht die für das Rechtsgeschäft bestimmte Form erforderlich. Diese Zustimmung kann darüber hinaus gegenüber beiden Vertragsparteien erklärt werden. Denkbar ist daher der Fall, dass der gesetzliche Vertreter gegenüber dem Minderjährigen seine Zustimmung erklärt, ohne Kenntnis vom Inhalt des Vertrages erlangt zu haben.
Es ist dabei (auch unter Beachtung der Tatsache, dass die schriftliche Genehmigung der Eltern nur bei wenigen Rechtsgeschäften vorausgesetzt wird) von Belang, dass bei einem solchen Geschäft Jugendschutzaspekte (hier in Form der Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgaben) in hohem Maße berücksichtigt werden. Allein auf die Tatsache, dass bei fehlender Genehmigung durch die Eltern das Rechtsgeschäft mit dem Minderjährigen nichtig ist, kann nicht abgestellt werden. Es geht darum, Minderjährige im Vorfeld vor möglicherweise unseriösen Angeboten zu schützen. Dazu ist eine (schriftlich dokumentierte) Kenntnisnahme und Genehmigung der Eltern vorab notwendig.
Die vorgeschlagene Regelung dient darüber hinaus dem Übereilungschutz der Eltern und schafft Rechtsklarheit für beide Vertragsseiten.
B.
- 2.
Der federführende Rechtsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat,
den Gesetzentwurf nicht beim Deutschen Bundestag einzubringen.