Antrag des Landes Niedersachsen Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes - Antrag des Freistaates Bayern -

Punkt 14 der 803. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004

Der Bundesrat möge Ziff. 3 in Drucksache. 681/04 (PDF) der Ausschussempfehlungen in nachstehender Fassung beschließen:

Das den Ländern zustehende Rennwettsteueraufkommen ist seit 1998 kontinuierlich rückläufig, weil fast alle deutschen Buchmacher dazu übergegangen sind, Pferdewetten nicht mehr selbst abzuschließen, sondern an Wettunternehmen, die nicht der deutschen Rennwettbesteuerung unterliegen, zu vermitteln. Ähnliche Entwicklungen ergeben sich bundesweit im illegalen Sportwettbereich.

Der Bundesrat teilt die im Gesetzesantrag des Freistaates Bayern enthaltene Problembeschreibung und Zielsetzung, dass die teilweise Nichtbesteuerung von vermittelten Wetten angesichts der geänderten tatsächlichen Verhältnisse systemwidrig ist und zu nicht hinnehmbaren Besteuerungslücken führt. Es ist deshalb dringend geboten, diese Besteuerungslücken zu schließen.

Im Rahmen einer Länderarbeitsgruppe unter Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen konnte keine verfassungs- und europarechtskonforme Lösung für eine Gesetzesanpassung gefunden werden, die einerseits die wirtschaftliche Beeinträchtigung der Rennvereine vermeidet und andererseits die Vermittlung von Pferdewetten ins Ausland erfasst.

Alle Lösungsansätze scheitern an der fehlenden Harmonisierung der Rennwett- und Lotteriesteuer in der Europäischen Union.

Daher fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, zeitnah gegenüber der Europäischen Kommission alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Harmonisierung der Rennwett- und Lotteriesteuer herbeizuführen, die eine Besteuerung der in Deutschland erbrachten Wetteinsätze im Inland zulässt und es erlaubt, die verfassungs- und europakonforme Regelung entsprechend der Zielsetzung des Gesetzesantrages des Freistaates Bayern zu schaffen und dadurch wirksam die Umgehung der deutschen Besteuerung durch Wettvermittlungen ins Ausland zu verhindern.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die bisherige Fassung der Ziff. 3 schließt unter Umständen nicht aus, dass über eine Harmonisierung der Besteuerung illegaler Sportwetten auf EU-Ebene auch eine Angleichung der sonstigen Regelungen für die Veranstaltung/Vermittlung von Sportwetten erfolgt. Eine solche Angleichung ist nicht im Interesse der Länder. Sie wollen den Glücksspielbereich einschließlich Sportwetten aus dem Anwendungsbereich der geplanten Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt herausnehmen.


(vgl. BR- Beschluss vom 02.04.2004, BR-Drs. 128/04B )