Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Haushaltsbegleitgesetz 2011
(HBeglG 2011)

Punkt 5 der 877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010

Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz gemäß Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes seiner Zustimmung bedarf.

Begründung:

Die aus der Änderung des Wohngeldgesetzes bzw. aus dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 resultierenden Ausgaben sind von den Ländern zu tragen, so dass die Voraussetzungen des Artikels 104a Absatz 4 GG vorliegen.

Mit dem Wegfall der Heizkostenkomponente wird ein nicht ausreichend genau ermittelbarer Teil der Haushalte, die durch die Leistungskürzungen keinen Wohngeldanspruch mehr haben, künftig Arbeitslosengeld II bzw. Leistungen nach dem SGB XII beziehen. Dadurch werden sich nicht hinreichend genau quantifizierbare Mehrbelastungen für die kommunalen Haushalte ergeben. Bei ganzheitlicher Betrachtung des staatorganisatorischen Gefüges ist jedes Bundesgesetz, das Kostenfolgen für die Kommunen auslöst, gleichzeitig Kostenauslöser für die Länder.