Beschluss des Bundesrates
Haushaltsbegleitgesetz 2011
(HBeglG 2011)

A

Der Bundesrat hat in seiner 877. Sitzung am 26. November 2010 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 28. Oktober 2010 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

B

Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:

Begründung:

Die Regelungen zur steuerlichen Entlastung von Fernwärme in der Fassung des Regierungsentwurfes sollen wiederhergestellt werden. Die Fernwärme leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Klima- und Umweltziele Deutschlands. Insbesondere in Verbindung mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sowie bei der Nutzung von Abwärme bietet sie eine hocheffiziente Verwendung regenerativer und fossiler Energieträger sowie die Nutzung

Erneuerbarer Energien für Ballungsräume, die ein relativ begrenztes Dachpotenzial und eingeschränkte Möglichkeiten für die Nutzung von Wärmepumpen auf der Basis von Erd- oder Umweltwärme aufweisen. Darüber hinaus reduzieren moderne hocheffiziente Fernwärmeanlagen im Vergleich zu Einzelheizungen die Bildung von Feinstaub und luftgetragenen Schadstoffen und tragen somit zu einer Verbesserung der Luftqualität in städtischen Verdichtungsräumen bei.

Eine steuerliche Entlastung der Fernwärme im Energiesteuergesetz ist wichtig und notwendig, um das von der Bundesregierung gesetzte Ziel, den KWK-Anteil an der gesamten Stromerzeugung bis 2020 auf 25 Prozent zu erhöhen, nicht zu gefährden.

Neben KWK-Anlagen sind Heizwerke ein wichtiger und notwendiger Bestandteil in den meisten Fernwärmenetzen. Sie gewährleisten nicht nur die effiziente Abdeckung von Bedarfsspitzen, sondern auch den ökologisch und ökonomisch sinnvollen Ausbau von Wärmenetzen.

Die an die Fernwärmenetze angeschlossenen Heizsysteme unterliegen in der Regel dem Emissionshandel und treten auf dem Wärmemarkt in Konkurrenz mit anderen Heizlösungen, die nicht am Emissionshandel teilnehmen, so dass keine vergleichbaren Ausgangsbedingungen auf dem Wärmemarkt bestehen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene steuerliche Entlastung hätte bestehende Wettbewerbsnachteile zugunsten der Fernwärme abgebaut.

Diese Ausgestaltung als anspruchsausschließender Tatbestand hat zur Folge, dass die neu eingeführte Einkommensgrenze für die mit der Verwaltung des Elterngeldes beauftragten Stellen zu erheblichem zusätzlichen Verwaltungsaufwand führt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass nach der Neuregelung viele Elterngeldbescheide unter dem Vorbehalt des Widerrufs ergehen müssen, da zum Zeitpunkt der Antragstellung der maßgebende Einkommensteuerbescheid vielfach noch nicht vorliegen wird. Dies führt zu unnötiger Rechtsunsicherheit.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die dargestellten Probleme in einem neuen Gesetzgebungsverfahren sachgerecht im Sinne der Länderverwaltungen und der betroffenen Anspruchsberechtigten zu lösen und damit den erheblichen bürokratischen Aufwand für alle Beteiligten zu vermeiden. Dazu sollten praktikable Alternativen überlegt und geprüft werden. Ein gangbarer Weg könnte eine Mitteilungspflicht der Finanzbehörden der Länder sein.

Der Bundesrat bittet, dass bereits im Vorfeld dieses Gesetzgebungsverfahrens auch die obersten Finanz- und Sozialbehörden der Länder beteiligt werden, damit auch deren Fachkenntnis in die gesetzliche Neuregelung einfließen kann.