- - Antrag Landes Schleswig-Holstein -
Punkt 81 der 814. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2005 Der Bundesrat möge die Entschließung mit folgender Maßgabe fassen: Zu Nummer 2 Satz 2 - neu -
Der Nummer 2 ist folgender Satz anzufügen:
- Ein Fahrverbot soll allerdings nur dann angeordnet werden, wenn der Fahranfänger im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
Folgeänderung:
Der Begründung ist folgender Absatz anzufügen:
- Ein Fahrverbot wäre angesichts der umfassenden Maßnahmen, die gegen den Fahrer ohnehin im Rahmen des Führerscheins auf Probe ergriffen würden (Teilnahme an einem Aufbauseminar, schriftliche Verwarnung und verkehrspsychologische Beratung, ggf. Entzug der Fahrerlaubnis sowie Verlängerung der Probezeit), als Rechtsfolge unverhältnismäßig und ist daher nicht erforderlich.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der vorliegende Entschließungsantrags Schleswig-Holsteins ist grundsätzlich zu begrüßen, hinsichtlich der damit verbundenen Sanktionen aber zu modifizieren:
In der vorliegenden Fassung der Entschließung ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, welche Sanktionen ein Verstoß gegen das Alkoholverbot nach sich ziehen würde, jedoch wäre gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG mittelbar die Regelanordnung eines Fahrverbots die Folge. Dort heißt es: "Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen."
Im Bereich des Straßenverkehrsrechts gibt es bislang nur in § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) eine Null-Promille Regelung. Ein Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
In § 9 Abs. 11 Nr. 18 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (GGVSE) in Verbindung mit der Richtlinie zur Durchführung der GGVSE ist eine 0,3 Promille Grenze vorgesehen.
Für die Vorschriften gilt die Zielrichtung Schutz der beförderten Passagiere (BOKraft) zum einen, zum anderen Schutz der Allgemeinheit (GGVSE). Das Gefährdungspotential im Hinblick auf Personen- und Sachschäden ist in beiden Fällen nahezu identisch groß, so dass dem Kraftfahrer jeweils eine höhere Verantwortung obliegt. Vor dem Hintergrund des erheblichen Gefahrenpotentials, welches durch Fahrten unter Alkoholeinfluss entstehen kann, sind beide Normen gerechtfertigt. Jedoch ist keiner dieser Normen die Verhängung eines Fahrverbots für die Betroffenen bei Verstößen vorgesehen.
Vor dem Hintergrund des in dem Entschließungsantrag Schleswig-Holsteins anschaulich dargestellten hohen Unfallrisikos junger Fahranfänger ist eine schärfere Sanktionierung angezeigt und auch vertretbar im Hinblick auf die hohe Zahl junger Verkehrstoter. Jedoch erscheint die Verhängung eines Regelfahrverbots unverhältnismäßig.
Für den Bereich zwischen 0,0 und 0,5 Promille Alkohol im Blut bzw. der entsprechenden Atemalkoholmenge ist eine Ahndung mittels einer empfindlichen Geldbuße im Bereich des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ausreichend.
In Grenzfällen - z.B. bei der bestimmungsgemäßen Einnahme von alkoholhaltigen Arzneimitteln im Krankheitsfalle, welche bereits zu einem Wert von bis zu 0,1 Promille Blutalkoholwert führen kann - kann das Verfahren im Einzelfall aus Opportunitätsgründen eingestellt werden.