A. Problem und Ziel
- Durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport ist der Besitz nicht geringer Mengen bestimmter zum Doping geeigneter Arzneimittel unter Strafe gestellt worden, um damit wirksam der Verbreitung gefährlicher Dopingmittel entgegenzuwirken. Mit der Verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird die nicht geringe Menge für die im Anhang zum Arzneimittelgesetz festgelegten Stoffe, deren Besitz zu Dopingzwecken im Sport unter Strafe gestellt ist, bestimmt.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Während sich der Ermittlungsumfang für nationale Ermittlungsverfahren bei den Ländern durch die Strafbarkeit des Besitzes nicht geringer Mengen bestimmter Dopingsubstanzen nach § 95 Abs. 1 Nr. 2b des Arzneimittelgesetzes geringfügig erhöhen kann, dient die Festlegung der nicht geringen Menge im Rahmen dieser Verordnung sowohl der Erleichterung der Feststellung eines Verstoßes gegen das Besitzverbot im Ermittlungsverfahren als auch einer einheitlichen Strafverfolgungspraxis. Landes- und Bundesbehörden entstehen daraus keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Wirtschaftskreisen, die Arzneimittel herstellen und vertreiben, entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Für die Wirtschaft, Bürger und die Verwaltung werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung - DmMV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 27. September 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Gesundheit zu erlassende
- Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung - DmMV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung - DmMV)
Vom ...
Auf Grund des § 6a Abs. 2a Satz 2 des Arzneimittelgesetzes verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
§ 1 Bestimmung der nicht geringen Mengen
- Die nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 6a Abs. 2a Satz 1 des Arzneimittelgesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge.
§ 2 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ... 2007
Die Bundesministerin für Gesundheit
Anlage
I. Anabole Wirkstoffe
1. Anabolandrogene Steroide
a) Exogene anabolandrogene Steroide
nicht geringe Menge | |
---|---|
1-Androstendiol | 3000 mg |
1-Androstendion | 3000 mg |
Bolandiol | 3000 mg |
Bolasteron | 450 mg |
Boldenon | 1500 mg |
Boldion | 3000 mg |
Calusteron | 450 mg |
Clostebol | |
- Depot-Zubereitungen | 80 mg |
- andere Zubereitungen | 900 mg |
Danazol | 3000 mg |
Dehydrochlormethyltestosteron | 450 mg |
Desoxymethyltestosteron | 450 mg |
Drostanolon | 1015 mg |
Ethylestrenol | 450 mg |
Fluoxymesteron | 450 mg |
Formebolon | 450 mg |
Furazabol | 450 mg |
Gestrinon | 450 mg |
4-Hydroxytestosteron | 1500 mg |
Mestanolon | 450 mg |
Mesterolon | 1500 mg |
Metandienon | 150 mg |
Metenolon | |
- Depot-Zubereitungen | 150 mg |
- andere Zubereitungen | 1500 mg |
Methandriol | 450 mg |
Methasteron | 450 mg |
Methyldienolon | 450 mg |
Methyl-1-testosteron | 450 mg |
Methylnortestosteron | 450 mg |
Methyltrienolon | 450 mg |
Methyltestosteron | 450 mg |
Miboleron | 450 mg |
Nandrolon | 45 mg |
19-Norandrostendion | 3000 mg |
Norboleton | 450 mg |
Norclostebol | 1500 mg |
Norethandrolon | 450 mg |
Oxabolon | 75 mg |
Oxandrolon | 450 mg |
Oxymesteron | 450 mg |
Oxymetholon | 450 mg |
Prostanozol | 1500 mg |
Quinbolon | 1500 mg |
Stanozolol | |
- Depot-Zubreitungen | 100 mg |
- andere Zubereitungen | 150 mg |
Stenbolon | 1500 mg |
1-Testosteron | 1500 mg |
Tetrahydrogestrinon | 450 mg |
Trenbolon | 450 mg |
b) Endogene anabolandrogene Steroide
nicht geringe Menge | |
---|---|
Androstendiol | 3000 mg |
Androstendion | 3000 mg |
Androstanolon, synonym Dihydrotestosteron | 1500 mg |
Prasteron, synonym Dehydroepiandrosteron, DHEA | |
- Depot-Zubereitungen | 144 mg |
- andere Zubereitungen | 3000 mg |
Testosteron | |
- Depot-Zubereitungen | 632 mg |
- andere Zubereitungen | 3000 mg |
ausgenommen Pflaster | 67,2 mg |
Bei Stoffen, die als Ester vorliegen, erfolgt Umrechnung auf die freie Verbindung
2. Andere anabole Wirkstoffe
nicht geringe Menge | |
---|---|
Clenbuterol | 2,1 mg |
Tibolon | 75 mg |
Zeranol | 4,5 mg |
Zilpaterol | 4,5 mg |
II. Hormone und verwandte Verbindungen
1. Erythropoietin und Analoga
nicht geringe Menge | |
---|---|
Epoetin alfa, -beta | 24000 IE |
Epoetin delta | 24000 IE |
Darbepoetin alfa | 120 ug |
2. Wachstumshormon und Insulin-ähnliche Wachstumsfaktoren, synonym Insulinlike Groth Factors, IGF-1
nicht geringe Menge | |
---|---|
Somatropin | 16 mg |
Mecasermin | 216 mg |
3. Gonadotropine
nicht geringe Menge | |
---|---|
Choriongonadotropin (HCG) | 24000 IE |
Choriogonadotropin alfa | 6500 IE |
Lutropin alfa | 2250 IE |
4. Insulin
nicht geringe Menge | |
---|---|
Insulin | 400 IE |
5. Kortikotropine
nicht geringe Menge | |
---|---|
Kortikotropin | 1200 IE |
Tetracosactid | |
- Depot- Zubereitungen | 12 mg |
- andere Zubereitungen | 0,25 mg |
III. Substanzen mit antiestrogener Wirkung
1. Aromatasehemmer
nicht geringe Menge | |
---|---|
Anastrozol | 30 mg |
Letrozol | 75 mg |
Aminoglutethimid | 30000 mg |
Exemestan | 750 mg |
Formestan | 600 mg |
Testolacton | 6000 mg |
2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs)
nicht geringe Menge | |
---|---|
Raloxifen | 1680 mg |
Tamoxifen | 1200 mg |
Toremifen | 1800 mg |
3. Andere antiestrogen wirkende Substanzen
nicht geringe Menge | |
---|---|
Clomifen | 509 mg |
Cyclofenil | 12000 mg |
Fulvestrant | 250 mg |
Begründung
A) Allgemeiner Teil
Nach § 6a Abs. 2a des Arzneimittelgesetzes (AMG), der durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport eingefügt wurde, unterliegt der Besitz bestimmter zum Doping geeigneter und besonders gefährlicher Stoffe einem Besitzverbot, sofern es sich dabei um eine nicht geringe Menge handelt. Mit dem so ausgestalteten Besitzverbot sollen bereits Vorstufen des Handels erfasst und damit die Weitergabe von Dopingmitteln wirksamer als bisher unterbunden werden.
Mit der Verordnung wird auf Grundlage von § 6a Abs. 2a Satz 2 AMG die nicht geringe Menge für die Dopingstoffe bestimmt, die dem Besitzverbot unterworfen und im Anhang des Gesetzes aufgeführt sind. Die Festlegung der nicht geringen Menge im Rahmen dieser Verordnung dient der Erleichterung der Feststellung eines Verstoßes gegen das Besitzverbot im Ermittlungsverfahren und einer einheitlichen Strafverfolgungspraxis. Im konkreten Verdachtsfall kann das Vorliegen einer nicht geringen Menge bei zugelassenen Arzneimitteln durch einfache Rechenoperation über die Angaben auf der äußeren Packung ermittelt werden.
Aus der Verordnung folgen für Landes- und Bundesbehörden keine neuen Kosten.
Auch für Wirtschaftskreise, die Arzneimittel herstellen und vertreiben, entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Für die Wirtschaft, Bürger und die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Die Verordnung ist mit europäischem Recht vereinbar.
B) Besonderer Teil
Zu § 1
Die Festlegung der nicht geringen Menge der Stoffe erfolgte nach Anhörung von Sachverständigen unter Zugrundelegung wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Gefährlichkeit dieser Stoffe. Dabei wurde unterschieden zwischen Stoffen, die zum Doping in etwa in der gleichen oder in einer höheren Dosierung gegenüber einer therapeutischen Anwendung eingesetzt werden, und Stoffen, die zum Doping in wesentlich niedrigeren Dosen angewendet werden als zur Therapie bei Kranken (Erythropoietin und Analoga, Insulin und Wachstumshormone). Für die zuerst genannte Gruppe wurde zur Bestimmung der nicht geringen Menge in etwa die zu therapeutischen Zwecken verwendete Monatsmenge zugrunde gelegt. Bei der zuletzt genannten Gruppe besteht ein erheblich höheres Gefährlichkeitspotential. Würden in diesen Fällen therapeutische Dosen bei Gesunden angewandt bestünde unter Umständen die Gefahr einer akuten Lebensbedrohung. Für diese Gruppe wurde daher eine erheblich niedrigere nicht geringe Menge festgelegt.
Das Besitzverbot nach § 6a Abs. 2a Satz 1 AMG greift nur beim Besitz von Arzneimitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport; ein Vorrätighalten durch Kranke zu Therapiezwecken wird nicht pönalisiert.
Zu § 2
§ 2 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln - Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport ist der Besitz nicht geringer Mengen bestimmter zum Doping geeigneter Arzneimittel unter Strafe gestellt. Die Verordnung legt fest, um welche Arzneimittel in welchen Mengen es sich handelt.
Mit der Verordnung werden für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |