Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln
(Dopingmittel-Mengen-Verordnung - DmMV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung - DmMV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 27. September 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Gesundheit zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung - DmMV)

Vom ...

Auf Grund des § 6a Abs. 2a Satz 2 des Arzneimittelgesetzes verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

§ 1 Bestimmung der nicht geringen Mengen

§ 2 Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ... 2007
Die Bundesministerin für Gesundheit

Anlage

I. Anabole Wirkstoffe

1. Anabolandrogene Steroide

a) Exogene anabolandrogene Steroide
nicht geringe Menge
1-Androstendiol 3000 mg
1-Androstendion 3000 mg
Bolandiol 3000 mg
Bolasteron 450 mg
Boldenon 1500 mg
Boldion 3000 mg
Calusteron 450 mg
Clostebol
- Depot-Zubereitungen80 mg
- andere Zubereitungen900 mg
Danazol 3000 mg
Dehydrochlormethyltestosteron 450 mg
Desoxymethyltestosteron 450 mg
Drostanolon 1015 mg
Ethylestrenol 450 mg
Fluoxymesteron 450 mg
Formebolon 450 mg
Furazabol 450 mg
Gestrinon 450 mg
4-Hydroxytestosteron 1500 mg
Mestanolon 450 mg
Mesterolon 1500 mg
Metandienon 150 mg
Metenolon
- Depot-Zubereitungen150 mg
- andere Zubereitungen1500 mg
Methandriol 450 mg
Methasteron 450 mg
Methyldienolon 450 mg
Methyl-1-testosteron 450 mg
Methylnortestosteron 450 mg
Methyltrienolon 450 mg
Methyltestosteron 450 mg
Miboleron 450 mg
Nandrolon 45 mg
19-Norandrostendion 3000 mg
Norboleton 450 mg
Norclostebol 1500 mg
Norethandrolon 450 mg
Oxabolon 75 mg
Oxandrolon 450 mg
Oxymesteron 450 mg
Oxymetholon 450 mg
Prostanozol 1500 mg
Quinbolon 1500 mg
Stanozolol
- Depot-Zubreitungen100 mg
- andere Zubereitungen150 mg
Stenbolon 1500 mg
1-Testosteron 1500 mg
Tetrahydrogestrinon 450 mg
Trenbolon 450 mg
b) Endogene anabolandrogene Steroide
nicht geringe Menge
Androstendiol 3000 mg
Androstendion 3000 mg
Androstanolon, synonym Dihydrotestosteron 1500 mg
Prasteron, synonym Dehydroepiandrosteron, DHEA
- Depot-Zubereitungen144 mg
- andere Zubereitungen3000 mg
Testosteron
- Depot-Zubereitungen632 mg
- andere Zubereitungen3000 mg
ausgenommen Pflaster67,2 mg

Bei Stoffen, die als Ester vorliegen, erfolgt Umrechnung auf die freie Verbindung

2. Andere anabole Wirkstoffe

nicht geringe Menge
Clenbuterol 2,1 mg
Tibolon 75 mg
Zeranol 4,5 mg
Zilpaterol 4,5 mg

II. Hormone und verwandte Verbindungen

1. Erythropoietin und Analoga

nicht geringe Menge
Epoetin alfa, -beta 24000 IE
Epoetin delta 24000 IE
Darbepoetin alfa 120 ug

2. Wachstumshormon und Insulin-ähnliche Wachstumsfaktoren, synonym Insulinlike Groth Factors, IGF-1

nicht geringe Menge
Somatropin 16 mg
Mecasermin 216 mg

3. Gonadotropine

nicht geringe Menge
Choriongonadotropin (HCG) 24000 IE
Choriogonadotropin alfa 6500 IE
Lutropin alfa 2250 IE

4. Insulin

nicht geringe Menge
Insulin 400 IE

5. Kortikotropine

nicht geringe Menge
Kortikotropin 1200 IE
Tetracosactid
- Depot- Zubereitungen12 mg
- andere Zubereitungen0,25 mg

III. Substanzen mit antiestrogener Wirkung

1. Aromatasehemmer

nicht geringe Menge
Anastrozol 30 mg
Letrozol 75 mg
Aminoglutethimid 30000 mg
Exemestan 750 mg
Formestan 600 mg
Testolacton 6000 mg

2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs)

nicht geringe Menge
Raloxifen 1680 mg
Tamoxifen 1200 mg
Toremifen 1800 mg

3. Andere antiestrogen wirkende Substanzen

nicht geringe Menge
Clomifen 509 mg
Cyclofenil 12000 mg
Fulvestrant 250 mg

Begründung

A) Allgemeiner Teil

Nach § 6a Abs. 2a des Arzneimittelgesetzes (AMG), der durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport eingefügt wurde, unterliegt der Besitz bestimmter zum Doping geeigneter und besonders gefährlicher Stoffe einem Besitzverbot, sofern es sich dabei um eine nicht geringe Menge handelt. Mit dem so ausgestalteten Besitzverbot sollen bereits Vorstufen des Handels erfasst und damit die Weitergabe von Dopingmitteln wirksamer als bisher unterbunden werden.

Mit der Verordnung wird auf Grundlage von § 6a Abs. 2a Satz 2 AMG die nicht geringe Menge für die Dopingstoffe bestimmt, die dem Besitzverbot unterworfen und im Anhang des Gesetzes aufgeführt sind. Die Festlegung der nicht geringen Menge im Rahmen dieser Verordnung dient der Erleichterung der Feststellung eines Verstoßes gegen das Besitzverbot im Ermittlungsverfahren und einer einheitlichen Strafverfolgungspraxis. Im konkreten Verdachtsfall kann das Vorliegen einer nicht geringen Menge bei zugelassenen Arzneimitteln durch einfache Rechenoperation über die Angaben auf der äußeren Packung ermittelt werden.

Aus der Verordnung folgen für Landes- und Bundesbehörden keine neuen Kosten.

Auch für Wirtschaftskreise, die Arzneimittel herstellen und vertreiben, entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Für die Wirtschaft, Bürger und die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Die Verordnung ist mit europäischem Recht vereinbar.

B) Besonderer Teil

Zu § 1

Die Festlegung der nicht geringen Menge der Stoffe erfolgte nach Anhörung von Sachverständigen unter Zugrundelegung wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Gefährlichkeit dieser Stoffe. Dabei wurde unterschieden zwischen Stoffen, die zum Doping in etwa in der gleichen oder in einer höheren Dosierung gegenüber einer therapeutischen Anwendung eingesetzt werden, und Stoffen, die zum Doping in wesentlich niedrigeren Dosen angewendet werden als zur Therapie bei Kranken (Erythropoietin und Analoga, Insulin und Wachstumshormone). Für die zuerst genannte Gruppe wurde zur Bestimmung der nicht geringen Menge in etwa die zu therapeutischen Zwecken verwendete Monatsmenge zugrunde gelegt. Bei der zuletzt genannten Gruppe besteht ein erheblich höheres Gefährlichkeitspotential. Würden in diesen Fällen therapeutische Dosen bei Gesunden angewandt bestünde unter Umständen die Gefahr einer akuten Lebensbedrohung. Für diese Gruppe wurde daher eine erheblich niedrigere nicht geringe Menge festgelegt.

Das Besitzverbot nach § 6a Abs. 2a Satz 1 AMG greift nur beim Besitz von Arzneimitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport; ein Vorrätighalten durch Kranke zu Therapiezwecken wird nicht pönalisiert.

Zu § 2

§ 2 regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln - Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport ist der Besitz nicht geringer Mengen bestimmter zum Doping geeigneter Arzneimittel unter Strafe gestellt. Die Verordnung legt fest, um welche Arzneimittel in welchen Mengen es sich handelt.

Mit der Verordnung werden für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter