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Der Bundesrat hat in seiner 890. Sitzung am 25. November 2011 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 27. Oktober 2011 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3 und 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, schnellstmöglich eine besondere Regelung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in das Gewerbesteuergesetz aufzunehmen.
Die in § 29 Absatz 1 GewStG enthaltene Regelung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei Windkraftanlagen ist auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu erweitern.
Der Deutsche Bundestag hat angekündigt, man wolle das Anliegen des Bundesrates bei der Befassung in einem Gesetzgebungsvorhaben im Jahr 2012 umsetzen.
Der Bundesrat erwartet, dass diese Ankündigung kurzfristig aufgegriffen und eine entsprechende Änderung der Gewerbesteuerzerlegung umgesetzt wird.
Begründung:
Eine Gleichstellung der Gewerbesteuerzerlegung bei Photovoltaikanlagen mit Windenergieanlagen ist u.a. aus folgenden Gründen geboten:
- - Bund und Länder sind übereingekommen, schneller aus der Kernenergie auszusteigen und in erneuerbare Energien einzusteigen. Im Rahmen der Energiewende spielen erneuerbare Energien, insbesondere auch die Solarstromerzeugung, eine herausragende Rolle.
- - Bei größeren Freiflächenanlagen zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie liegen regelmäßig die Voraussetzungen für eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags vor, weil sich die Anlage in einer anderen Gemeinde befindet als der Ort der Geschäftsleitung. Die Situation bei dem Betrieb von großen Freiflächenanlagen ist insoweit vergleichbar mit dem Betrieb von Windkraftanlagen.
Der Zerlegungsmaßstab orientiert sich grundsätzlich am Verhältnis der gezahlten Arbeitslöhne der jeweiligen Betriebsstätte zu den gesamten Lohnaufwendungen des Gewerbebetriebs (§ 29 Absatz 1 Nummer 1 GewStG). Bei Anwendung des Zerlegungsmaßstabs "Arbeitslöhne" erhalten die Gemeinden, in denen die Freiflächenanlagen betrieben werden, regelmäßig keinen Zerlegungsanteil, weil dort keine Arbeitnehmer des Energieanlagenbetreibers beschäftigt sind. Die Gewerbesteuer entfällt in diesen Fällen regelmäßig nur auf die Gemeinde, in der das Unternehmen den Ort seiner Geschäftsleitung hat.
Diese strukturell begründete Nichtberücksichtigung der Standortgemeinden trägt nicht dazu bei, dass die Standortgemeinden die Ansiedlung und den Betrieb entsprechender Anlagen in ihrem Gemeindegebiet genehmigen bzw. fördern.
- - Im Hinblick auf das aktuelle Ziel, die Nutzung erneuerbarer Energien auszubauen, ist es geboten, die Standortgemeinden anzuregen, die Ansiedlung entsprechender Freiflächenanlagen zu fördern. Dies kann durch eine angemessene Beteiligung am Gewerbesteueraufkommen erreicht werden.
Die Änderung kann gesetzestechnisch in der Weise umgesetzt werden, dass in § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG nach dem Wort "Windenergie" die Wörter "oder zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 32 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" eingefügt werden.