827. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2006
A.
Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 15a Abs. 1 Nr. 4 - neu - LuftVO)
In Artikel 1 Nr. 4 ist in § 15a Abs. 1 Nr. 3 der abschließende Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer anzufügen:
- "4. der Aufstieg unbemannter Freiballone (Kinderballone), einzeln oder gebündelt, während der Betriebszeiten des Flugplatzes.".
Begründung:
Der beliebte Aufstieg von Kinderballonen ist geeignet, im Umkreis von 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen zu dessen Betriebszeiten die Flugsicherheit zu gefährden. Aus diesem Grund ist eine Gleichstellung mit Drachen, Schirmdrachen und Feuerwerkskörpern gerechtfertigt und geboten.
Durch die Aufnahme in § 15a LuftVO erhält die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde eine geeignete Rechtsgrundlage für im Einzelfall erforderlich werdende Maßnahmen.
B.
- 2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.