- 838. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 9. November 2007:
A. Problem und Ziel
- Der Lastenausgleich befindet sich in seiner Schlussphase. Die Hauptaufgaben des Bundesausgleichsamtes sind heute fiskalischer Natur und liegen nicht länger im Leistungsbereich. Dies macht es erforderlich, organisatorische Änderungen vorzunehmen um den inzwischen gewandelten Aufgabenstellungen dieses Verwaltungszweiges im Zuge seiner Schlussabwicklung Rechnung zu tragen.
B. Lösung
- Durch die Änderung von Vorschriften über die Organisation des Bundesausgleichsamtes wird das Bundesausgleichsamt in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen eingegliedert sowie die Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt vom Bundesministerium des Innern auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Regelung verursacht keine unmittelbaren Haushaltsausgaben.
Der Wegfall der doppelten Federführung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen bei Ausübung der Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt wird die heute noch notwendigen Abstimmungsprozesse und gegenseitigen Informationspflichten zwischen den Ressorts entfallen lassen. Die hierdurch eintretende verwaltungsmäßige Entlastung ist relevant, aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bezifferbar.
- 2. Vollzugsaufwand
Vollzugsaufwand ist nicht zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft, für soziale Sicherungssysteme oder Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Durch dieses Gesetz entfallen Informationspflichten für die Verwaltung.
- Für Bürger und Wirtschaft werden keine Informationspflichten begründet, geändert oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Organisation des Bundesausgleichsamtes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 28. September 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Organisation des Bundesausgleichsamtes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 09.11.07
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Organisation des Bundesausgleichsamtes
Vom...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
- Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Besoldungsgruppe B 6 werden nach den Wörtern "Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" die Wörter "und des Bundesausgleichsamtes" eingefügt.
- 2. In der Besoldungsgruppe B 8 werden nach den Wörtern "Präsident des Bundesverwaltungsamtes" die Wörter "und des Bundesausgleichsamtes" gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
- Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern "die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" ein Komma sowie die Wörter "das Bundesausgleichsamt" eingefügt.
- 2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- "Das Bundesausgleichsamt unterliegt der Dienstaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen."
Artikel 3
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
- Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323), wird wie folgt geändert:
- 1. § 301b Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- "1. auf Grund von Richtlinien des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und, soweit sich die Härte aus Vorschriften des Flüchtlingshilfegesetzes ergibt, zusätzlich der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedürfen, oder"
- 2. § 312 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
- "(3) Das Bundesministerium der Finanzen übt die Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt aus."
- 1. § 301b Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 4
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass
Der Lastenausgleich befindet sich in seiner Schlussphase. Die Hauptaufgaben des Bundesausgleichsamtes sind heute fiskalischer Natur und liegen nicht länger im Leistungsbereich. Dies ist Anlass zur Vornahme organisatorischer Änderungen, um den inzwischen gewandelten Aufgabenstellungen dieses Verwaltungszweiges im Zuge seiner Schlussabwicklung Rechnung zu tragen.
II. Ziel und Notwendigkeit
Der Gesetzentwurf regelt die Eingliederung des Bundesausgleichsamtes in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen sowie die Übertragung der Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt vom Bundesministerium des Innern auf das Bundesministerium der Finanzen. Dadurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass das Aufgabenspektrum des Bundesausgleichsamtes heute vornehmlich fiskalisch geprägt ist.
III. Alternativen
Keine.
IV. Wesentlicher Inhalt
Das Lastenausgleichsgesetz (LAG) regelt den Ausgleich von kriegs- und kriegsfolgebedingten Schäden und Verlusten sowie Härten, die sich aus der Neuordnung des Geldwesens ergaben. Aufgrund ihrer Bedeutung für die Eingliederung der vielen Millionen Vertriebenen, Flüchtlinge und Aussiedler in die Bundesrepublik Deutschland und den notwendigen sozialen Ausgleich zwischen den vom Zweiten Weltkrieg und seinen Folgen Betroffenen einerseits und den nicht oder weniger geschädigten Personen andererseits ist der Lastenausgleichsverwaltung wegen der damit verbundenen Finanzierungserfordernisse eine besondere Organisationsform gegeben worden. Die Unterschiede zur konventionellen Bundesauftragsverwaltung gemäß Artikel 85 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) sind in Artikel 120a GG geregelt, der dem Bundesausgleichsamt eine besondere Rolle einräumt. Das verfassungsrechtlich angelegte Organisationskonzept wird auf einfach gesetzlicher Ebene von den Zuständigkeits- und Organisationsvorschriften des LAG im Dritten Teil, Elfter und Zwölfter Abschnitt, §§ 305-323 LAG, ausgestaltet.
Mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 34. Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (BGBl. I S. 1742) und dem Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323) wurden in verschiedener Hinsicht die Konsequenzen aus der inzwischen veränderten Aufgabenstellung dieses Verwaltungszweiges im Zuge seiner Schlussabwicklung gezogen.
Die Hauptaufgabe der Ausgleichsverwaltung ist heute nicht mehr im Leistungsbereich mit der Zahlung von Entschädigungen, Eingliederungshilfen, Renten oder Darlehen zu sehen. Ihr Schwerpunkt liegt vielmehr in der Rückforderung von Lastenausgleich wegen des Ausgleichs von Vermögensschäden im Beitrittsgebiet aufgrund vorgenommener Rückgaben oder Entschädigungen nach Maßgabe der Vermögens-, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzgebung.
Für die Durchführung des Vermögensgesetzes und des EALG ist das im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen ressortierende Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zuständig. Wegen der gegebenen Konnexität zwischen dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und dem Bundesausgleichsamt ist es zweckmäßig, die bisher bestehende Verwaltungsgemeinschaft mit dem im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern ressortierenden Bundesverwaltungsamt, dessen Aufgaben nicht mit denen des Bundesausgleichsamtes korrelieren, aufzuheben und diese mit dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen neu zu begründen.
- Das Gesetz regelt die notwendigen Anpassungen wie
- - die Übertragung der Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt vom Bundesministerium des Innern auf das Bundesministerium der Finanzen sowie
- - die Aufnahme des Bundesausgleichsamtes in das für die Beschreibung des Geschäftskreises des Bundesministeriums der Finanzen maßgebende Finanzverwaltungsgesetz.
Damit entfällt auch die bisher bestehende gemeinsame Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen für den Lastenausgleich, die in Zukunft vom Bundesministerium der Finanzen alleine ausgeübt werden soll.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 9 GG.
VI. Finanzielle Auswirkungen
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Zuordnung des Bundesausgleichsamtes im Geschäftskreis der Bundesressorts neu geregelt. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte sind daher ebenso wenig zu erwarten wie Kosten für die Wirtschaft oder Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise oder das Preisniveau sowie Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher.
VII. Bürokratiekosten
Durch das Gesetz werden keine neuen Informationspflichten begründet oder geändert, sondern bestehende Informationspflichten für die Verwaltung abgeschafft. Mit der Alleinzuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen für das Bundesausgleichsamt entfallen in nicht unerheblichem Umfang Informationspflichten zwischen den bisher gemeinsam zuständigen Ressorts, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern. Eine Bezifferung der damit verbundenen Reduzierung von Bürokratiekosten ist im Einzelnen nicht möglich. Eine Bürokratiekostenentlastung für Wirtschaft oder Bürger geht damit nicht einher.
VIII. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen
Gleichstellungsspezifische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Der Präsident des Bundesverwaltungsamtes ist in Personalunion gleichzeitig auch Präsident des Bundesausgleichsamtes. In Folge der künftigen Verwaltungsgemeinschaft des Bundesausgleichsamtes mit dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen übernimmt der Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen dann anstelle des Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes die Aufgabe des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes in Personalunion mit. In der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes sind daher die Amtsbezeichnungen der Präsidenten entsprechend anzupassen. Änderungen in der Bewertung der Funktionen sind damit nicht verbunden. Insbesondere bei der Funktion des Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes ist mit der Einrichtung der Bundesstelle für Informationstechnik zum 1. Januar 2006 als herausgehobene Abteilung im Bundesverwaltungsamt ein umfänglicher Aufgabenzuwachs an hochqualifizierten Tätigkeiten im IT-Bereich mit entsprechender Personalverantwortung verbunden, der die Beibehaltung der bisherigen Wertigkeit erfordert. Die Gesamtausrichtung des Bundesverwaltungsamtes als ein zentraler Dienstleister des Bundes bedingt eine besondere Aufgabenbreite der Behörde.
Zu Artikel 2
Die Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt soll mit diesem Gesetz vom Bundesministerium des Innern auf das Bundesministerium der Finanzen übergehen. Die Behörde ist deshalb in die abschließende Aufzählung der Oberbehörden der Bundesfinanzverwaltung aufzunehmen. Dabei wird hervorgehoben, dass das Bundesausgleichsamt wegen seines besonderen Status (Art. 120a GG) nur der Dienstaufsicht unterliegt.
Zu Artikel 3
Mit der Begründung einer Verwaltungsgemeinschaft des Bundesausgleichsamtes mit dem im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen ressortierenden Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen geht zweckmäßigerweise auch die Dienstaufsicht auf das Finanzressort über. Da die Hauptaufgaben des Bundesausgleichsamtes heute fiskalischer Natur sind und nicht länger im Leistungsbereich liegen, ist eine doppelte Federführung mit dem Bundesministerium des Innern als dem für die Betreuung der Vertriebenen, Flüchtlinge und Kriegssachgeschädigten zuständigen Bundesministerium nicht mehr zweckmäßig.
Des Weiteren wird entsprechend der beabsichtigten Zuständigkeitsverlagerung das Bundesministerium der Finanzen grundsätzlich als Zustimmungsbehörde benannt.
Zu Artikel 4
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Organisation des Bundesausgleichsamtes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetz entfallen Informationspflichten zwischen den bisher gemeinsam zuständigen Ressorts Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
gez. | gez. |
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |