Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Organisation des Bundesausgleichsamtes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Organisation des Bundesausgleichsamtes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 28. September 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt



Mit freundlichen Grüßen

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 09.11.07

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Organisation des Bundesausgleichsamtes

Vom...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass

Der Lastenausgleich befindet sich in seiner Schlussphase. Die Hauptaufgaben des Bundesausgleichsamtes sind heute fiskalischer Natur und liegen nicht länger im Leistungsbereich. Dies ist Anlass zur Vornahme organisatorischer Änderungen, um den inzwischen gewandelten Aufgabenstellungen dieses Verwaltungszweiges im Zuge seiner Schlussabwicklung Rechnung zu tragen.

II. Ziel und Notwendigkeit

Der Gesetzentwurf regelt die Eingliederung des Bundesausgleichsamtes in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen sowie die Übertragung der Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt vom Bundesministerium des Innern auf das Bundesministerium der Finanzen. Dadurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass das Aufgabenspektrum des Bundesausgleichsamtes heute vornehmlich fiskalisch geprägt ist.

III. Alternativen

Keine.

IV. Wesentlicher Inhalt

Das Lastenausgleichsgesetz (LAG) regelt den Ausgleich von kriegs- und kriegsfolgebedingten Schäden und Verlusten sowie Härten, die sich aus der Neuordnung des Geldwesens ergaben. Aufgrund ihrer Bedeutung für die Eingliederung der vielen Millionen Vertriebenen, Flüchtlinge und Aussiedler in die Bundesrepublik Deutschland und den notwendigen sozialen Ausgleich zwischen den vom Zweiten Weltkrieg und seinen Folgen Betroffenen einerseits und den nicht oder weniger geschädigten Personen andererseits ist der Lastenausgleichsverwaltung wegen der damit verbundenen Finanzierungserfordernisse eine besondere Organisationsform gegeben worden. Die Unterschiede zur konventionellen Bundesauftragsverwaltung gemäß Artikel 85 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) sind in Artikel 120a GG geregelt, der dem Bundesausgleichsamt eine besondere Rolle einräumt. Das verfassungsrechtlich angelegte Organisationskonzept wird auf einfach gesetzlicher Ebene von den Zuständigkeits- und Organisationsvorschriften des LAG im Dritten Teil, Elfter und Zwölfter Abschnitt, §§ 305-323 LAG, ausgestaltet.

Mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 34. Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (BGBl. I S. 1742) und dem Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323) wurden in verschiedener Hinsicht die Konsequenzen aus der inzwischen veränderten Aufgabenstellung dieses Verwaltungszweiges im Zuge seiner Schlussabwicklung gezogen.

Die Hauptaufgabe der Ausgleichsverwaltung ist heute nicht mehr im Leistungsbereich mit der Zahlung von Entschädigungen, Eingliederungshilfen, Renten oder Darlehen zu sehen. Ihr Schwerpunkt liegt vielmehr in der Rückforderung von Lastenausgleich wegen des Ausgleichs von Vermögensschäden im Beitrittsgebiet aufgrund vorgenommener Rückgaben oder Entschädigungen nach Maßgabe der Vermögens-, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzgebung.

Für die Durchführung des Vermögensgesetzes und des EALG ist das im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen ressortierende Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zuständig. Wegen der gegebenen Konnexität zwischen dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und dem Bundesausgleichsamt ist es zweckmäßig, die bisher bestehende Verwaltungsgemeinschaft mit dem im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern ressortierenden Bundesverwaltungsamt, dessen Aufgaben nicht mit denen des Bundesausgleichsamtes korrelieren, aufzuheben und diese mit dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen neu zu begründen.

Damit entfällt auch die bisher bestehende gemeinsame Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen für den Lastenausgleich, die in Zukunft vom Bundesministerium der Finanzen alleine ausgeübt werden soll.

V. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 9 GG.

VI. Finanzielle Auswirkungen

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Zuordnung des Bundesausgleichsamtes im Geschäftskreis der Bundesressorts neu geregelt. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte sind daher ebenso wenig zu erwarten wie Kosten für die Wirtschaft oder Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise oder das Preisniveau sowie Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher.

VII. Bürokratiekosten

Durch das Gesetz werden keine neuen Informationspflichten begründet oder geändert, sondern bestehende Informationspflichten für die Verwaltung abgeschafft. Mit der Alleinzuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen für das Bundesausgleichsamt entfallen in nicht unerheblichem Umfang Informationspflichten zwischen den bisher gemeinsam zuständigen Ressorts, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern. Eine Bezifferung der damit verbundenen Reduzierung von Bürokratiekosten ist im Einzelnen nicht möglich. Eine Bürokratiekostenentlastung für Wirtschaft oder Bürger geht damit nicht einher.

VIII. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen

Gleichstellungsspezifische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Der Präsident des Bundesverwaltungsamtes ist in Personalunion gleichzeitig auch Präsident des Bundesausgleichsamtes. In Folge der künftigen Verwaltungsgemeinschaft des Bundesausgleichsamtes mit dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen übernimmt der Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen dann anstelle des Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes die Aufgabe des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes in Personalunion mit. In der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes sind daher die Amtsbezeichnungen der Präsidenten entsprechend anzupassen. Änderungen in der Bewertung der Funktionen sind damit nicht verbunden. Insbesondere bei der Funktion des Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes ist mit der Einrichtung der Bundesstelle für Informationstechnik zum 1. Januar 2006 als herausgehobene Abteilung im Bundesverwaltungsamt ein umfänglicher Aufgabenzuwachs an hochqualifizierten Tätigkeiten im IT-Bereich mit entsprechender Personalverantwortung verbunden, der die Beibehaltung der bisherigen Wertigkeit erfordert. Die Gesamtausrichtung des Bundesverwaltungsamtes als ein zentraler Dienstleister des Bundes bedingt eine besondere Aufgabenbreite der Behörde.

Zu Artikel 2

Die Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt soll mit diesem Gesetz vom Bundesministerium des Innern auf das Bundesministerium der Finanzen übergehen. Die Behörde ist deshalb in die abschließende Aufzählung der Oberbehörden der Bundesfinanzverwaltung aufzunehmen. Dabei wird hervorgehoben, dass das Bundesausgleichsamt wegen seines besonderen Status (Art. 120a GG) nur der Dienstaufsicht unterliegt.

Zu Artikel 3

Mit der Begründung einer Verwaltungsgemeinschaft des Bundesausgleichsamtes mit dem im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen ressortierenden Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen geht zweckmäßigerweise auch die Dienstaufsicht auf das Finanzressort über. Da die Hauptaufgaben des Bundesausgleichsamtes heute fiskalischer Natur sind und nicht länger im Leistungsbereich liegen, ist eine doppelte Federführung mit dem Bundesministerium des Innern als dem für die Betreuung der Vertriebenen, Flüchtlinge und Kriegssachgeschädigten zuständigen Bundesministerium nicht mehr zweckmäßig.

Des Weiteren wird entsprechend der beabsichtigten Zuständigkeitsverlagerung das Bundesministerium der Finanzen grundsätzlich als Zustimmungsbehörde benannt.

Zu Artikel 4

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Organisation des Bundesausgleichsamtes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetz entfallen Informationspflichten zwischen den bisher gemeinsam zuständigen Ressorts Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter